Sozialbestattungen in Düsseldorf
Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 17. Mai 2017: Immer mehr Menschen sind in Düsseldorf von Armut betroffen. Unter dem Titel „Jeder fünfte Düsseldorfer ist arm“ berichtete die Rheinische Post Ende vergangenen Jahres darüber, dass mittlerweile 21,6 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner als arm gelten. Die steigende Armut hat nicht nur Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen, auch nach ihrem Tod spielt die finanzielle Situation eine entscheidende Rolle, wie das Thema der Sozialbestattungen zeigt.
Nach dem Tod eines nahen Angehörigen befinden sich Menschen oftmals nicht nur in einer psychisch, sondern auch häufig in einer finanziell schwierigen Situation. Die Beerdigung und eine spätere Grabpflege sind mit hohen finanziellen Belastungen für die Angehörigen verbunden. Wenn die Angehörigen finanziell nicht in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen, wird eine Sozialbestattung durch das zuständige Sozialamt bewilligt (§ 74 SGB XII).
DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
- Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Sozialbestattung in Düsseldorf bewilligt wird und welche Bestattungsarten und zusätzlichen Leistungen werden übernommen?
- Wie hat sich die Anzahl an Bestattungen im Allgemeinen und die der Sozialbestattungen in den vergangenen fünf Jahren in Düsseldorf entwickelt (aufgeschlüsselt nach Jahren und Höhe der Bezuschussung bei Sozialbestattungen)?
- Wie viele Anträge auf Sozialbestattungen wurden in den vergangenen fünf Jahren abgelehnt und welche Gründe lagen dafür vor (aufgeschlüsselt nach Jahren und Ablehnungsgrund)?
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Kraft-Dlangamandla Cornelia Schlemper Adrian Müller-Gehl
Antwort der Verwaltung am 17.05.2017 (Vorsitzender Olaf Lehne)
zu Frage 1: Zunächst ist festzustellen, ob der Antragsteller rechtlich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Diese Verpflichtung kann sich zum Beispiel aus Erbeneigenschaft oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung nach dem Bestattungsgesetz NRW ergeben.
Leistungsvoraussetzung für die Übernahme von Bestattungskosten ist dann, dass der Antragsteller einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfe in anderen Lebenslagen hat.
In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der Kostentragung aus eigenem Einkommen und Vermögen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu prüfen.
Ferner ist vorrangig Nachlass des Verstorbenen einzusetzen.
Darüber hinaus sind vorrangige oder gleichrangige Ansprüche des Antragstellers gegen Dritte, zum Beispiel. gegenüber Erben, durch ihn selbst geltend zu machen, soweit dies zumutbar ist. Grundsätzlich werden die Kosten einer einfachen aber würdevollen Erd- oder Feuerbestattung übernommen. Zusatzkosten werden individuell berücksichtigt, sofern sie sachlich begründet sind.
Dies sind beispielhaft: Kosten für Sargübergröße, Kosten aufgrund religiös bedingter Besonderheiten oder auch Mehrkosten für Beisetzung im Heimatort.
Wünschen der Antragsteller wird auch darüber hinaus Rechnung getragen, sofern sie keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen, beispielsweise bei anderen Bestattungsarten, wie zum Beispiel Friedwaldbestattung, Seebestattung et cetera.
zu Frage 2: Die Bestattungszahlen in Düsseldorf haben sich nach Auskunft des Garten- und Friedhofsamtes wie folgt entwickelt:
Jahr | Anzahl |
---|---|
2012 | 4932 |
2013 | 5390 |
2014 | 4826 |
2015 | 5084 |
2016 | 4980 |
Die Zahl der „Sozialbestattungen“, im Sinne von Anträgen die positiv beschieden werden konnten, hat sich wie folgt entwickelt:
Jahr | Anzahl | Zuschuss in € |
---|---|---|
2012 | 329 | 1973 |
2013 | 391 | 1978 |
2014 | 348 | 1942 |
2015 | 322 | 2035 |
2016 | 364 | 1976 |
*Beim Zuschuss ist anzumerken, dass die einzelnen Beträge stark variieren können, da gegebenenfalls Einkommen, Vermögen oder Nachlass zu berücksichtigen ist.
zu Frage 3: Die Zahl der Anträge die negativ beschieden oder zurückgezogen wurden sind nachfolgend dargestellt. Hierzu liegen nur die Gesamtzahlen vor. Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst.
Mehrheitlich sind dies jedoch ausreichende finanzielle Mittel in Form von Einkommen und/oder Vermögen beziehungsweise Nachlass.
Eine vollumfängliche Versagung erfolgt darüber hinaus in geringerer Zahl aus anderen Gründen wie zum Beispiel Ansprüchen gegen Dritte oder örtlicher Unzuständigkeit.
Jahr | Anzahl |
---|---|
2012 | 106 |
2013 | 118 |
2014 | 107 |
2015 | 111 |
2016 | 160 |