Übernahme der Beitragskosten für PK-Versicherte

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 01.09.2010:

Arbeitslosengeld II- und SozialhilfebezieherInnen, die vor Beginn ihrer Erwerbslosigkeit versicherungsfrei oder privat krankenversichert waren, werden seit dem 01.01.2009 bei Beginn ihrer Arbeitslosigkeit der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ist aufgrund der rechtlichen Situation in der Regel nicht möglich.

Die privaten Krankenversicherungen müssen hierzu einen ermäßigten Basistarif anbieten. Hier besteht allerdings eine Gesetzeslücke: Die Maximalhöhe dieses ermäßigten Basistarifs liegt weit über der Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Grundsicherungsträger bezahlen in der Regel jedoch nur bis zu eben dieser Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch entsteht eine Beitragslücke von bis zu 155.- €, für die nicht geregelt ist, wer sie übernehmen muss.

In den Regelsätzen für LeistungsbezieherInnen sind keine Beträge für Krankenversicherung vorgesehen, von daher kann ihnen auf keinen Fall zugemutet werden, diese Kosten zu tragen. So entschieden auch verschiedene Gerichte in Urteilen zu Betroffenen in den unterschiedlichen Formen des Leistungsbezugs: Da bereits bei der Formulierung des Gesetzes klar gewesen sei, dass für privat krankenversicherte Hilfsbedürftige eine Beitragslücke entstehen würde, könne den Betroffenen als schwächsten Gliedern in der Kette nicht zugemutet werden, die Folgen der Unzulänglichkeit und Untätigkeit des Gesetzgebers zu tragen.

Die Fraktion DIE LINKE fragt an:

  1. Wie viele Personen sind von der beschriebenen Situation in Düsseldorf betroffen (aufgeschlüsselt nach Art des Leistungsbezugs)?

  2. Wie geht die Düsseldorfer ARGE mit beschriebener Situation um? Werden die Kosten übernommen?

  3. Wie  geht das Amt für soziale Sicherung und Integration mit beschriebener Situation um? Werden die Kosten übernommen?

Freundliche  Grüße

 

Angelika Kraft-Dlangamandla                Cornelia Schlemper                  Silvia Schaak


Antwort der Verwaltung:

Frage 1:
Wie viele Personen sind von der beschriebenen Situation in Düsseldorf betroffen (aufgeschlüsselt nach Art des Leistungsbezugs)?

Antwort:
Im Rechtskreis SGB XII sind ca. 120 Personen im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert. Für den Rechtskreis SGB II sind mangels statistischer Auswertungsmöglichkeiten keine Zahlen erhältlich.

Frage 2:
Wie geht die Düsseldorfer ARGE mit beschriebener Situation um? Werden die Kosten übernommen?

Antwort:
Die ARGE Düsseldorf übernimmt die Beitragskosten für PK-Versicherte entsprechend den Weisungen der Bundesagentur. Grundlage hierfür sind die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur vom 20.08.2010 zu § 26 SGB II (Seite 6, Abschnitt 2.3.1):

Die Höhe des Zuschusses bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich nach § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Das bedeutet, dass bei Kunden, die bereits laufend Leistungen nach dem SGB II beziehen, gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG der Betrag übernommen wird, der auch für Beziehende von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist (aktuell 126,05 Euro). Darüber hinausgehende Kosten werden nicht übernommen.

Eine andere Berechnungsweise ergibt sich nur, wenn eine Person, die bisher keine laufenden Leistungen nach dem SGB II bezieht, allein aufgrund der Zahlung des Beitrages hilfebedürftig im Sinne des SGB II wird.

Frage 3:
Wie geht das Amt für soziale Sicherung und Integration mit beschriebener Situation um? Werden die Kosten übernommen?

Antwort:
Während laufend Hilfebedürftige nach dem SGB II aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 26 SGB II lediglich einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten können, fehlt eine solche Regelung im SGB XII.

Um betroffene PK-Versicherte im SGB XII nicht mit einer ständig wachsenden Beitragsschuld zu belasten, folgt das Amt für soziale Sicherung und Integration im Rahmen einer Ermessensentscheidung den entsprechenden Verfahrensvorschlägen der Bundesministerien für Gesundheit sowie für Arbeit und Soziales und erkennt bis auf weiteres in allen SGB XII-Fällen den halbierten PKV-Basistarif von 295,02 EUR als angemessenen Beitrag nach § 32 SGB XII an.

Vereinzelt haben PK-Versicherte aus dem Rechtskreis SGB II einen Antrag auf Übernahme der Deckungslücke von rd. 170 EUR an das Amt für soziale Sicherung und Integration gerichtet. Aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 21 SGB XII war jedoch eine Kostenübernahme in diesen Fällen nicht möglich. Eine statistische Erfassung dieser Anträge wurde nicht vorgenommen.