Übernahme der MitarbeiterInnen vom DRK durch die Stadt Düsseldorf für den Kindertreff Geeststr. 99

Ausschuss für Personal und Organisation

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 14. Januar 2016: Der Kindertreff Geeststraße 99 wird zum 31.12.2015 vom Deutschen Roten Kreuz aufgegeben und ab dem 01.01.2016 von der Stadt Düsseldorf weitergeführt. Den Mitarbeiter/innen vom DRK wurde angeboten, sich  bei der Stadt Düsseldorf zu bewerben, damit der Kindertreff weiter geführt werden kann. In diesem Auswahlverfahren ist einer Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass sie nicht übernommen wird. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte und selbständig tätige Mitarbeiterin, die über 13 Jahre für die Kindern und Eltern Ansprechpartnerin war und diese Einrichtung geleitet hat. Großes Entsetzen und bittere Tränen haben diese Entscheidung der Stadt Düsseldorf bei den Kindern und Eltern ausgelöst. 

 

Vor diesem Hintergrund stellt die Ratsfraktion DIE LINKE folgende Fragen: 

  1. Warum wird die Mitarbeiterin nicht von der Stadt Düsseldorf übernommen, obwohl diese seit Jahren qualifizierte Arbeit leistet, von den Kindern und Eltern als Erzieherin akzeptiert ist und die Einrichtung über Jahre hinweg geleitet hat?

  1. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Düsseldorf, dieser Mitarbeiterin, aufgrund ihrer über Jahre hinweg qualifizierten Arbeit, eine Weiterbeschäftigung, wie von Kindern und Eltern gefordert, zu ermöglichen?

  1. Wie viele Mitarbeiter/innen wurden von der Stadt übernommen, bzw. wie viele wurden nicht übernommen und aus welchen Gründen?

 

Freundliche Grüße 

 

Helmut Born               Thomas Obst                     Lothar Daxenberger

 

Antwort der Verwaltung am 14.01.2016 (Beigeordneter Prof. Dr. Andreas Falcke-Meyer)

zu Frage 1: Der vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf am 30. April 2015 beschlossene Kinder- und Jugendförderplan 2015 - 2020 stellt die Weichen für die Jugendarbeit in den nächsten Jahren. Einerseits wurden viele neue Maßnahmen beschlossen. Andererseits wurden einzelne Angebote aufgrund veränderter Bedarfe (z.B. geringe Besucherzahl, nicht zeitgemäßen Angeboten oder Trägerentscheidungen) eingestellt.

Die Maßnahmen des Kinder- und Jugendförderplans wurden von einer Vielzahl von Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere unter Beteiligung der freien Träger entwickelt. Die Schließung des Kindertreffs Holthausen, der laut Informationen des Jugendamtes von durchschnittlich lediglich 21 Besucherinnen und Besuchern benutzt wird, wurde damit von allen am Prozess Beteiligten (hierzu gehört auch das Deutsche Rote Kreuz), getragen; sicherlich mit der Gewissheit, dass die verschiedenen - sehr verantwortungsvollen - Akteure vor Ort die Kinder gut auffangen werden.

In der Einrichtung Geeststraße des DRK waren bisher eine Leitungskraft und eine pädagogische Hilfskraft beschäftigt.

Das Jugendamt war bereits frühzeitig vom DRK informiert worden, dass die Leiterin der Einrichtung die Absicht habe, den Träger zum Jahresende 2015 zu verlassen, um wieder im Elementarbereich zu arbeiten. Eine Beschäftigung bei der Stadt Düsseldorf stand und steht somit außer Frage.

Die bis 31.07.2017 vorgesehene befristete Aufrechterhaltung des Angebotes an der Geeststraße durch die Stadt Düsseldorf (Hausaufgabenbetreuung von 12 bis 17 Uhr) wird über eine Anbindung an die JFE Kamper Straße als Dependance gesichert. Die Konzeption des Jugendamtes sieht dafür den Einsatz von Erzieherinnen/Erziehern im Umfang von 1,5 Planstellen vor. Die Beschäftigung einer pädagogischen Hilfskraft ist nicht vorgesehen.

zu Frage 2: Beide Mitarbeiterinnen haben selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei der Stadt Düsseldorf zu bewerben.

Eine der beiden Mitarbeiterinnen hat sich bereits initiativ bei der Stadt Düsseldorf als pädagogische Hilfskraft beworben. Ihre Bewerbung wird vom Hauptamt in den üblichen Verfahrensablauf der Personalauswahl mit einbezogen.

zu Frage 3: Bei der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Angebotes an der Geeststraße handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, der vorsieht, dass ein neuer Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Insofern wurden keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen.