Umsetzung der geänderten Wohnraumnutzungsbestimmungen

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 25. März 2010:

Die Wohnraumnutzungsbestimmungen, in denen sämtliche Vorgaben für die soziale Wohnraumförderung geregelt werden, wurden zum 01.01.2010 durch die Landesregierung NRW geändert. Die angemessene Wohnraumgröße für Personen mit Anrecht auf eine geförderte Wohnung (Hartz-IV- und SozialhilfebezieherInnen, GeringverdienerInnen), wurde um fünf Quadratmeter angehoben. Durch diese Änderung stehen einer alleinstehenden Person somit anstatt 45 m² jetzt 50 m² zu. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Wohnfläche um zusätzliche 15 m². Durch diese neue Bestimmung erhöhen sich ebenso die monatlichen Mietobergrenzen und Energiekosten, da die Quadratmeterzahl in die Berechnung dieser einbezogen wird.

Aus diesem Anlass fragt die Fraktion DIE LINKE an:

  1. Wird die neue Wohnraumnutzungsbestimmung (erhöhte Quadratmeterzahl, erhöhte Mietobergrenze, erhöhte Energiekosten) in der Arge und im Sozialamt Düsseldorf umgesetzt und werden die betroffenen Personen darüber informiert? Wenn ja, wie wird mit den evtl. noch bestehenden Umzugsaufforderungen umgegangen? Wenn nein, wann ist die Umsetzung konkret geplant?
  1. Werden alle Kürzungen von Leistungen wegen zu großer oder zu teurer Wohnung und zu hoher Energiekosten rückwirkend zum 01.01.2010 aufgehoben und neu berechnet? Wenn nein, warum nicht?
  1. Wie viele Aufforderungen zum Wohnungswechsel gab es im Jahr 2009 und ab welcher Größenordnung bzw. welchem Mietpreis wurde dazu aufgefordert?

Freundliche Grüße

 

Angelika Kraft-Dlangamandla                Gilbert Yimbou


Antwort der Verwaltung durch Beigeordneter Hintzsche:

Vorbemerkung:
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB 11) und der Sozialhilfe (SGB XII) richtet sich gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung a.F. festgelegt
haben.
Nachdem die Neufassung der Wohnraumnutzungsbestimmungen zum 01.01.2010 u.a.
eine Erhöhung der Wohnungsgröße für eine allein stehende Person von 45 auf 50 qm beinhaltet, wurde zunächst davon ausgegangen, dass die kurz vor der Veröffentlichung stehenden Wohnraumförderungsbestimmungen eine identische qm-Zahl vorsehen. Die tatsächlich zum 01.02.2010 in Kraft getretenen Vorschriften weisen jedoch für eine Einzelperson einen Wert von 47 qm aus.
Aufgrund dieser Diskrepanz hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zusammen mit Vertretern der Sozialgerichte geprüft, ob bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröße nach dem SGB 11 und XII nicht auch eine Anwendung der für die Hilfebedürftigen günstigeren Wohnraumnutzungsbestimmungen zulässig wäre.
Ergebnis ist, dass die am 28.01.2010 veröffentlichten Wohnraumförderungsbestimmungen weiterhin anzuwenden sind. Demnach beträgt die angemessene Wohnfläche bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe ab dem 01.02.2010 für eine Einzelperson 47 qm. Für jede weitere Person kommen, wie bisher auch, 15 qm hinzu. Damit steigen in Düsseldorf die nach der Produkttheorie zu bildenden Mietrichtwerte bei Neuanmietung um 15,40 Euro und die für Bestandswohnungen zwischen 16 und 20 Euro.

Frage 1:
Wird die neue Wohnraumnutzungsbestimmung (erhöhte Quadratmeterzahl, erhöhte Mietobergrenze, erhöhte Energiekosten) in der Arge und im Sozialamt Düsseldorf umgesetzt und werden die betroffenen Personen darüber informiert? Wenn ja, wie wird mit den evtl. bestehenden Umzugsaufforderungen umgegangen? Wenn nein, wann ist die Umsetzung konkret geplant?

Antwort:
Die ab 01.02.2010 geltenden Werte werden in der ARGE Düsseldorf sowie im Amt für soziale Sicherung und Integration seit ihrer Bekanntgabe am 15.03.2010 umgesetzt. Die Information der betroffenen Personen erfolgt individuell. Eventuelle Nachzahlungen werden rückwirkend ab 01.02.2010 realisiert. Eine gesonderte AntragsteIlung ist hierfür nicht erforderlich. Die neuen Mietrichtwerte werden auch in alle laufenden Kostensenkungsverfahren einfließen.

Frage 2:
Werden alle Kürzungen von Leistungen wegen zu großer oder zu teurer Wohnung und zu hoher Energiekosten rückwirkend zum 01.01.2010 aufgehoben und neu berechnet? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1

Frage 3: 
Wie viele Aufforderungen zum Wohnungswechsel gab es im Jahr 2009 und ab welcher Größenordnung bzw. welchem Mietpreis wurde dazu aufgefordert?

Antwort:
Im Rahmen von Kostensenkungsverfahren bei unangemessener Miete steht zunächst der Erhalt der bisherigen Wohnung im Vordergrund. Ein Wohnungswechsel ist nachrangig gegenüber anderen weniger einschneidenden Maßnahmen der Kostensenkung und unter engen Voraussetzungen zu fordern. Dabei sind alle individuellen Aspekte der Wohn- und Lebenssituation der Betroffenen mit einzubeziehen .
Im Jahr 2009 wurde im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB 11) in 335 Fällen zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) ist die Lebenssituation der Berechtigten überwiegend von Alter, Krankheit und/oder Behinderung geprägt. Eventuelle Kostensenkungsverfahren werden vor diesem Hintergrund statistisch nicht erfasst.