Verhalten des OSD

Ordnungs- und Verkehrsaussschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses am 11. Januar 2017:
Ende des letzten Jahres machte der Ordnungs- und Servicedienst (OSD) mal wieder negative Schlagzeilen. Die Obdachlosenorganisation fifty-fifty veröffentlichte mehrere Fälle, in denen Menschen ohne festen Wohnsitz von MitarbeiterInnen des OSD schikaniert und Verwarngelder in unverhältnismäßiger Höhe verhängt wurden. So wurde ein Handy anstelle des Verwarngeldes eingezogen, weil ein Hund nicht korrekt angeleint war und der Halter nicht genügend Bargeld zur Hand hatte. Einem fifty-fifty Verkäufer wurden von OSD MitarbeiterInnen Einnahmen aus dem Zeitungsverkauf genommen, als Ersatz für ein Verwarngeld weil er auf seiner Tasche gesessen hatte. Laut des Anwalts von fifty-fifty sind für solche Sicherstellungen (wenn Verwarngelder nicht gezahlt werden können) richterliche Beschlüsse einzuholen

Mitarbeiter von fifty-fifty kritisierten, dass der OSD in den letzten Wochen wieder vermehrt  mit unverhältnismäßigen und rigorosen Einsätzen gegen obdachlose Menschen vorgehe. Der OSD ist bekannt für sein repressive Vorgehen gegen Menschen, die nicht ins das herausgeputzte Bild Düsseldorfs passen. Dieses Vorgehen ist nichts Neues, findet nur erneut einen traurigen Höhepunkt in der Düsseldorfer Ordnungspolitik.  

Daher stellen wir folgende Anfrage: 

  1. Wie viele Platzverweise hat der OSD in den letzten drei Jahren unter welchen rechtlichen Vorgaben ausgesprochen? Wie viele davon waren mit Bußgeldern belegt (aufgeschlüsselt nach Jahren und mit und ohne Bußgeld)? 

  2. Wie viele Buß- und Verwarngelder hat der OSD in den letzten drei Jahren vergeben und in welcher Höhe (aufgeschlüsselt nach Jahren)? 

  3. In wie vielen Fällen hat der OSD in den letzten drei Jahren anstatt Verwarngeldern Eigentum der Betroffenen einbehalten und um welches Eigentum handelt es sich und was war die rechtliche Grundlage? (aufgeschlüsselt nach Jahren

Mit freundlichen Grüßen  

Anja Vorspel                        Lutz Pfundner                     Georg Blanchard

 

Antwort der Verwaltung am 11.01.2017 (Stadtdirektor Hintzsche)

zu Frage 1: Im Jahr 2014 wurden 2296 Platzverweise ausgesprochen, in 2015 waren es 1298 und bis Ende November 2016 waren es 1240. Alle Platzverweise erfolgten auf der Grundlage von § 34 Absatz 1 des Polizeigesetzes NRW in Verbindung mit § 24 des Ordnungsbehördengesetzes.
Platzverweise sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr und sind daher nicht mit Bußgeldern "belegt".

zu Frage 2: Der Ordnungs- und Servicedienst verhängt selbst keine Bußgelder, sondern leitet mit seinen Anzeigen lediglich entsprechende Verfahren ein. Erst nach Anhörung des Betroffenen ergeht der schriftliche Bußgeldbescheid, der mit dem Einspruch angefochten und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.
Bei geringen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene - sofern er damit einverstanden ist - das Bußgeldverfahren vermeiden, indem er ein angebotenes Verwarngeld (zwischen fünf und fünfundfünzig Euro) akzeptiert und innerhalb einer Woche bezahlt (§ 56 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetztes).
Statistiken zur Anzahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren oder der durch OSD-Beschäftigte erhobenen Verwarngelder werden nicht geführt. Die angefragten Zahlen liegen deshalb nicht vor.

zu Frage 3: Wie zu Frage 2 bereits dargestellt, wird eine Verwarnung nur wirksam, sofern der Betroffene damit einverstanden ist. Dementsprechend hat der Ordnungs- und Servicedienst noch nie anstelle eines Verwarngeldes Eigentum des Betroffenen sichergestellt.
Anders ist die Rechtslage im Bußgeldverfahren: Soweit die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nicht sichergestellt ist, weil der Betroffene in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, kann nach § 46 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 132 der Strafprozessordnung u.a. eine Sicherheitsleistung in Höhe des Bußgeldes und der zu erwartenden Kosten angeordnet werden und notfalls mit einer Beschlagnahme durchgesetzt werden. Wertgegenstände werden nur dann als Sicherheit akzeptiert, wenn der Betroffene nicht über Bargeld verfügt. Eine Statistik über die zu diesem Zweck angeordneten Sicherheitsleistungen wird nicht geführt. Erfahrungsgemäß dürfte es sich um rund 100 Fälle jährlich handeln.