Verpflichtungen der Stadt aus der Störfallverordnung vom 26. 4. 2000

Umweltausschuss

Anfrage der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz am 26.03.2009:

Ereignisse wie Brände, Explosionen oder Austreten von Giftstoffen in Industrieanlagen führen immer wieder zu verheerenden Folgen für die Betroffenen und die Umwelt, aber auch zu immer höheren Anforderungen an Technik, Überwachung und gesetzlichen Vorschriften. Dieser Erkenntnis trägt die EU‑Richtlinie vom 9. Dezember 1996 (96/82EG) Rechnung. Sie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung deren Folgen für Menschen und Umwelt. Mit der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. 4. 2000 wurde die EU‑Richtlinie nach über drei Jahren endlich in deutsches Recht umgesetzt. Die Störfallverordnung definiert Pflichten der Betreiber (Industriebetriebe) und Behörden (Kommune), um einen hohen Sicherheitstandard zu gewährleisten.

In dieser Verordnung ist in § 16 festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten hat. Durch dieses Überwachungssystem hat die Behörde sich zu vergewissern: Dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebes vorgesehen hat, dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffen wiedergeben und dass die Informationen nach § 11, Abs. 1 der Störfallverordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Das Überwachungssystem muss gemäß § 16, Abs. 2 folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich für den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist, wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate einer Vor‑Ort‑Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt.
  2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.
  3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion von der zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsreichs überprüft.

Auf dieser Grundlage fragt die LINKSFRAKTION an:

  1. Wann hat die Stadt das vorgeschriebene Überwachungssystem eingerichtet und für welche Betriebe sind Überwachungsprogramme erstellt worden?

  2. In welchen Betrieben und in welchen Intervallen fanden die vorgeschriebenen Vor‑Ort‑Inspektionen statt und welche Ergebnisse schlugen sich in den Berichten wieder?

  3. Welche Folgemaßnahmen wurden mit der Leitung der betroffenen Betriebe besprochen und durchgeführt?


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Ungeheuer             Lutz Pfundner                    Gisela Mikala-Hassel