Abschiebungen 2010

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 14. April 2011:

Der Umgang mit AsylbewerberInnen und Flüchtlingen sollte  sich nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. Düsseldorf  nicht an deren Abschiebung, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.

In diesem Zusammenhang fragt die Fraktion DIE LINKE. Düsseldorf an:

  1. Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind im Jahr 2010 abgeschoben worden?
    (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Herkunftsland und Jahr der Abschiebung)
  1. Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils

    • abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,

    •  zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,

    • Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen,

    • ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,

    • Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,

    • Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),

    • Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),

    • Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,

    • Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,

    • Unbegleitete Minderjährige

    • Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,

    • über 60 Jahre alt.

  2. Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Freundliche Grüße

 

Gilbert Yimbou                                     Ergün Durmus 


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Dr. Keller:

Frage 1:

Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind im Jahr 2010 abgeschoben worden? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Herkunftsland und Jahr der Abschiebung)

Antwort:
Im Jahr 2010 hat die Kommunale Ausländerbehörde Düsseldorf 118 Personen abgeschoben. 111 waren männlichen, 7 Personen weiblichen Geschlechts. 11 dieser Abschiebungen erfolgten im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden. Rückführungen erfolgten in 38 verschiedene Staaten, die Hauptherkunftsstaaten waren:

-Serbien (18 Personen),
-Mazedonien (10 Personen)
-Kosovo (10 Personen)


Frage 2:
Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils abgelehnte Asylbewerberinnen bzw.
Asylbewerber,

Antwort:
24 Personen waren abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber.


-zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.


-Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen,
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.


-Ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.


-Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG
besaßen
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.


-Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),
Antwort:
Von den 55 Personen waren zuvor
nach § 53 AufenthG 9 Personen,
nach § 54 AufenthG 0 Personen und
nach § 55 AufenthG 46 Personen ausgewiesen worden.


-Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts-bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.
Wegen der Besonderheit des Einzelfalls (Verurteilung wegen versuchten Mordes), kann berichtet werden, dass diese Person eine Niederlassungserlaubnis besaß.


-Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes-oder der Landtage gewandt haben,
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.


-Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
Antwort:
Bei 92 Personen erfolgte die Maßnahme aus der Abschiebehaft heraus.


-Unbegleitete Minderjährige
Antwort:
Es wurde keine unbegleiteten Minderjährige abgeschoben.


-Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
Antwort:
Vier Minderjährige wurden zusammen mit Erziehungsberechtigten zurückgeführt.


-über 60 Jahre alt.
Antwort:
Vier Personen waren über 60 Jahre alt.


Frage 3:
Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.