Abschiebungen in den Jahren 2005 bis 2008

Personal- und Organisationsausschuss

Anfrage der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 03.03.2009:

Der Umgang mit AsylbewerberInnen und Flüchtlingen sollte sich nach Auffassung der LINKSFRAKTION Düsseldorf nicht an deren Abschiebung, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.

In diesem Zusammenhang fragt die LINKSFRAKTION Düsseldorf an:

  1. Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind in den Jahren 2005 bis 2008 abgeschoben worden?(Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Herkunftsland und Jahr der Abschiebung)

  2. Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
    • abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
    • zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,
    • Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen, ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
    • Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,
    • Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),
    • Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),
    • Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
    • Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
    • Unbegleitete oder begleitete Minderjährige,
    • über 60 Jahre alt.
  3. Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Mit freundlichen Grüßen

Gilbert Yimbou                    Angelika Kraft-Dlangamandla                  Peter Hassel