Ausschreibungen der Tunnel- und Rampenarbeiten am Kö-Bogen

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 14.07.2011:

Im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 20 vom 21.05.2011 wurde die Ausschreibung für Tunnelbau und Infrastrukturmaßnahmen für den Kö-Bogen 2. Bauabschnitt veröffentlicht. Abgabedatum für die Angebote ist der 13.07.2011.

Die endgültige Ausführung des 2. Bauabschnittes ist bisher im Rat noch nicht verabschiedet worden. Durch die Ausschreibung werden u. U. Fakten geschaffen, die eine Mitwirkung der Bevölkerung und der Ratsfraktionen ad absurdum führt.

Vor diesem Hintergrund fragt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf:

  1. Aus welchen Gründen sind die Arbeiten vor dem Ratsbeschluss ausgeschrieben worden?
  1. Haben Firmen, die sich an der Ausschreibung beteiligen, Anspruch auf Schadensersatz, wenn die bisherige Planung durch das weitere Verfahren in den Gremien verändert oder abgelehnt wird und wenn ja, in welcher Höhe?
  1. Wer ist verantwortlich dafür, dass diese Arbeiten vor der Abstimmung im Rat im Düsseldorfer Amtsblatt ausgeschrieben worden sind?

Freundliche Grüße

                                   

Gilbert Yimbou                                     Angelika Kraft-Dlangamandla


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Keller:

 

Frage 1:
Aus welchen Gründen sind die Arbeiten vor dem Ratsbeschluss ausgeschrieben worden?

Antwort:
Die Ausschreibung der Arbeiten erfolgte nicht vor dem Ratsbeschluss. Im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 20 vom 21.05.2011 wurden die Rohbauarbeiten für den Tunnel Kö-Bogen, Teilprojekte 8 und 9 ausgeschrieben. Die Teilprojekte 8 und 9 umfassen den Tunnelbereich vom Gustav-Gründgens-Platz bis zum Gröne Jong und die daran anschließende Ausfahrtsrampe Hofgartenstraße bis zum Theatermuseum. Diese Bauleistungen sind Teil des 1. Bauabschnitts des Tunnels Kö-Bogen. Mit dem Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses vom 25.03.2010 liegt für die ausgeschriebenen Leistungen somit der erforderliche Ratsbeschluss vor.


Frage 2:
Haben Firmen, die sich an der Ausschreibung beteiligen, Anspruch auf Schadensersatz, wenn die bisherige Planung durch das weitere Verfahren in den Gremien verändert oder abgelehnt wird und wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort:
Mit dem Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss vom 25.03.2010 liegt für die ausgeschriebenen Leistungen der erforderliche Ratsbeschluss vor. Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund von Planänderungen oder Ablehnung der Planung durch die Gremien bestehen daher nicht.


Frage 3:
Wer ist verantwortlich dafür, dass diese Arbeiten vor der Abstimmung im Rat im Düsseldorfer Amtsblatt ausgeschrieben worden sind?

Antwort:

Die Arbeiten sind nicht vor der Abstimmung im Rat ausgeschrieben worden. Siehe hier auch die Beantwortung zu Frage 1.