Datenübermittlung für den freiwilligen Wehrdienst – wo wird über Widerspruchsrechte informiert?

Personal- und Organisationsausschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 22.03.2012:

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt und in einen freiwilligen Dienst übergeleitet worden. Die Meldebehörden müssen ab Oktober 2011 Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) von Personen mit Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln. Dadurch soll das Bundesamt für Wehrverwaltung die betreffenden Personen über den freiwilligen Wehrdienst informieren können. Wer keine Informationen erhalten will, kann der Datenübermittlung innerhalb einer bestimmten Frist, ohne Angabe von Gründen, widersprechen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Ratsfraktion DIE LINKE. folgende Fragen:

  1. Übermittelt die städtische Meldebehörde Daten von in Frage kommenden möglichen Wehrdienstleistenden an das Bundesamt für Wehrverwaltung?  Wenn ja:  Wie viele Personendaten wurden bis dato übermittelt?
  1. Wo und wie wird über die Widerspruchsmöglichkeit informiert?
  1. Bis zu welcher Frist kann seitens der Betroffenen Widerspruch eingelegt werden?

Freundliche Grüße

 

Gilbert Yimbou                             Lothar Daxenberger                                       Cemal Cetin


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Keller:

Frage 1:
Übermittelt die städtische Meldebehörde Daten von in Frage kommenden möglichen Wehrdienstleistenden an das Bundesamt für Wehrverwaltung? Wenn ja: Wie viele Personendaten wurden bis dato übermittelt?

Antwort:

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurden am 31.10.2011 insgesamt 3.849 Datensätze übermittelt.


Frage 2:
Wo und wie wird über die Widerspruchsmöglichkeit informiert?

Antwort:
Es wird wie folgt informiert:

  1. Auf Widerspruchs- und Einwilligungsrechte in Meldeangelegenheiten wird auf den Internetseiten des Amtes für Einwohnerwesen hingewiesen. Dort steht auch ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

  2. Bei jeder Anmeldung wird seit dem 1.7.2011 auch auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen.

  3. Nach § 58 des Wehrpflichtgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) ist im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Nach § 25 MRRG war der Hinweis auf das Widerspruchsrecht für das Jahr 2011 bereits bis zum 31. August  öffentlich bekannt zu machen. Entsprechend erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 29 vom 23. Juli 2011.

Da es sich um ein neues Widerspruchsrecht handelt, wurde hierauf zusätzlich im Rahmen der regelmäßigen Veröffentlichung von Widerspruchs- und Einwilligungsrechten im März dieses Jahres (Amtsblatt Nr. 8/9 vom 3. März 2012) hingewiesen.
Diese Veröffentlichung wird selbstverständlich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe im Oktober dieses Jahres wiederholt.


Frage 3:
Bis zu welcher Frist kann seitens der Betroffenen Widerspruch eingelegt werden?

Antwort:
Das Gesetz sieht keine Fristen vor. Ein Widerspruch ist zu jeder Zeit möglich. Er muss jedoch so rechtzeitig vorliegen, dass er bei der Datenübermittlung berücksichtigt werden kann.