Einsatz von Pfefferspray durch den städtischen Ordnungs- und Servicedienst

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 03.02.2011:

Seit mehreren Jahren werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf mit Pfefferspray (RSG-4 OC) ausgestattet. Pfefferspray kann zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, sogar zum Tod.

Nach einem im Auftrag der Abgeordneten Karin Binder mit Unterstützung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erstellten Gutachten sind Menschen mit Atemwegserkrankungen sowie Personen, die Beruhigungsmittel oder Drogen genommen haben, besonders gefährdet. Bei diesen Personen kann Pfefferspray tödlich wirken. So kam am 23. Juni 2010 ein 32-jähriger türkischstämmiger Deutscher in Dortmund nach einem Polizeieinsatz, bei dem die Beamten Pfefferspray einsetzten, zu Tode. Nach Informationen des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ sollen in der zweiten Jahreshälfte 2009 mindestens drei Menschen in Deutschland an den Folgen der Einsätze verstorben sein.

Auch das renommierte „California Pacific Medical Center“ in San Francisco hat darauf hingewiesen, dass Pfefferspray bei Menschen, die unter Psychopharmaka oder Drogen stehen, zu tödlichen Wechselwirkungen führen kann. Das US-amerikanische Justizministerium beschrieb bereits im Jahre 2003 zahlreiche Todesfälle im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pfefferspray (insbesondere) gegen (inhaftierte) Personen, die unter unmittelbarem Drogeneinfluss standen.

Vor diesem Hintergrund fragt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf an:

  1. Welche Richtlinien für den Umgang mit Pfefferspray gelten für den städtischen Ordnungs- und Servicedienst und wie werden diese Richtlinien den entsprechenden MitarbeiterInnen bekanntgegeben?

  2. Wie beurteilt die Verwaltung die Ausrüstung des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes mit Pfefferspray vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Gefahren von Pfefferspray?

  3. Wann wurde vom OSD aus welchem Grund gegen wen Pfefferspray eingesetzt (bitte einzeln aufführen)?

Freundliche Grüße

 

Gilbert Yimbou                         Frank Laubenburg


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Dr. Keller:

Frage 1:
Welche Richtlinien für den Umgang mit Pfefferspray gelten für den städtischen Ordnungs- u. Servicedienst und wie werden diese Richtlinien den entsprechenden Mitarbeitern bekannt gegeben?

Antwort:
Die Einsatzkräfte des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) sind mit so genannten Reizstoffsprühgeräten (RSG) ausgestattet, welche gemäß § 67 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und unter der Maßgabe des § 4 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes, d.h. zur Eigensicherung bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, angewendet werden dürfen. Die RSG dürfen nur an Einsatzkräfte ausgegeben werden, die zuvor über den Umgang mit diesen Geräten unterwiesen wurden. Diese Unterweisung erfolgt im Rahmen der Aus- und Fortbildung neu eingestellter Einsatzkräfte des OSD und wird durch ein externes Institut vorgenommen. Die RSG dürfen nur während des Dienstes getragen werden und sind außerhalb der Dienstzeit sicher aufzubewahren. Zur Aufbewahrung stehen den Einsatzkräften entsprechende Schließfächer zur Verfügung.


Frage 2:
Wie beurteilt die Verwaltung die Ausrüstung des städtischen Ordnungs- u. Servicedienstes mit Pfefferspray vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Gefahren von Pfefferspray?

Antwort:
Die Anwendung von RSG ist, wie jedes anderes Selbstverteidigungsmittel, sicherlich auch mit Risiken behaftet. Gleichwohl sieht die Stadt Düsseldorf allein schon aus Fürsorgegründen die Notwendigkeit, die Einsatzkräfte des OSD mit einem angemessenen und gleichsam wirksamen Selbstverteidigungsmittel auszustatten.


Frage 3:
Wann wurde vom OSD aus welchem Grund gegen wen Pfefferspray eingesetzt
(bitten einzeln aufführen)?

Antwort:
Das RSG wird, wie bereits erwähnt, ausschließlich zur Eigensicherung angewendet. Im Jahr 2009 musste das RSG in zehn Fällen, im Jahr 2010 in zwei Fällen angewendet werden. Aus Gründen des Datenschutzes ist eine differenzierte Darlegung gegen wen das Gerät eingesetzt wurde nicht zulässig.