Genehmigungsverfahren „Kaiservillen Kaiserswerth„

Rat

Anfrage des Ratsmitglieds Helmut Born der Ratsfraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 10.03.2022 (RAT/091/2022):

Der Genehmigungsprozess des Bauprojekts "Kaiservillen Kaiserswerth" in Lohausen an der Adresse Leuchtenberger Kirchweg 53 u.a. scheint wenigstens ungewöhnlich. In ihrer Sitzung am 29.06.2021, verschob die Bezirksvertretung 5 die Behandlung der Bauvoranfrage des Investors für 6 Doppelhäuser mit Garagen auf ihre erste Sitzung nach der Sommerpause. Der 2. stellvertretende Bezirksbürgermeister, Benedict Stieber (CDU), hatte Beratungsbedarf angemeldet.

Einen knappen Monat später, am 26.07.2021, genehmigten Bezirksbürger-meister Stefan Golißa (CDU) und sein 1. Stellvertreter, Jürgen Gocht (Bündnis 90/Grüne), per Dringlichkeitsbeschluss gem. § 36 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeord-nung NRW die Bauvoranfrage, die ihr Bezirksbürgermeisterkollege hatte vertagen lassen. Sie begründeten die Dringlichkeit mit der Gefahr einer Klage des Bauherrn gegen die Stadt wegen Untätigkeit.

Diesen Dringlichkeitsbeschluss kassierte die Bezirksvertretung 5 in ihrer ersten Sitzung nach der Sommerpause, am 31.08.2022, mit 17 zu 1 Stimmen.
Der Bauherr bereitet mittlerweile den Abriss des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück vor. Die Kaufpreise der Neubauten sollen laut Presse zwischen 1,5 und 1,9 Millionen Euro je Doppelhaushälfte liegen. 41 Bäume sollen für das Projekt gefällt werden, von denen 37 satzungsgeschützt sind. Dagegen hat sich eine Anwohner:inneninitiative gebildet.

Ich frage an:

  1. Weshalb sah die Verwaltung die kontroverse Fällung von 37 satzungsgeschützten Bäumen für das Bauvorhaben Leuchten-berger Kirchweg 53, 53a-h, 53j-l vor dem Hintergrund des Klimanotstands in Düsseldorf nicht als erkennbaren Grund für eine Nichterteilung des Bauvorbescheides an?
     
  2. Weshalb wirkte die Verwaltung nicht auf den Bauherrn ein, die Bauplanung so anzupassen, dass Baumfällungen vermieden werden?
     
  3. Weshalb wirkte die Verwaltung nicht auf den Bauherrn ein, die Bauplanung so anzupassen, dass dringend benötigter Wohnraum für viele Menschen entsteht, statt „Kaiservillen“ für wenige Besserverdienende?

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Born


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Frau Zuschke:

Antwort zu Frage 1:
Für das Bauvorhaben besteht Baurecht, sodass ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides sowie der Baugenehmigung bestand. Für die gefällten Bäume erfolgt ein Ausgleich, welcher mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt vereinbart wurde.

Antwort zu Frage 2:
Das Bauvorhaben muss sich nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und seine Erschließung muss gesichert sein. Maßgeblich sind beim Maß der Nutzung vor allem Höhe und überbaubare Fläche. Maßstabsbildend ist somit die Bestandsbebauung in der näheren Umgebung.


Dies führt dazu, dass eine Reduzierung des Bauvorhabens nicht verlangt werden kann, wenn sich das Bauvorhaben einfügt. Dennoch wird immer im Sinne des Bau-merhaltes beraten.

Der schlussendlichen Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 29.06.2021 gingen also intensive Verhandlungen zwischen der Bauaufsicht und dem Bauherrn voraus. Das betraf den Baumerhalt und eine Veränderung von Mehrfamilienhaustypologien zu Reihen- und Einfamilienhäusern wie sie typisch für den dörflichen Kontext sind. In Folge dessen wurde derart umgeplant, dass eine Fällung von fast 50 % der einst betroffenen satzungsgeschützten Bäume hinfällig wurde. Hinzu kommt, dass die rund 37 notwendigen Fällungen satzungsgeschützter Bäume von erforderlichen ökologischen Ersatzmaßnahmen begleitet werden. Im Ergebnis wurde damit einer ursprünglichen Maximalausnutzung seitens der Verwaltung nicht gefolgt.

Antwort zu Frage 3:
Die Preisgestaltung für entstehenden Wohnraum zählt nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren, wird jedoch immer bei Baurechtsschaffungen durch Planverfahren berücksichtigt.