Überstunden bei der Feuerwehr

Personal- und Organisationsausschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 20.10.2010:

Seit 1997 sieht eine verbindliche EU-Recht Richtlinie vor, dass Bereitschaftsdienste nicht länger als 48 Stunden dauern dürfen. Diese Richtlinie wurde rechtswidrig in Deutschland nicht umgesetzt. Die NRW-Gesetzgebung sah sogar bis 2006 eine wöchentliche Bereitschaft von 54 Stunden vor. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 07. Mai 2009 steht Mitgliedern von Berufsfeuerwehren ab dem Datum 01.01.2002 ein Freizeitausgleich für alle Bereitschaftsdienste von mehr als 48 Wochen-Stunden zu. Ein rückwirkender Ausgleich könne aber auch finanziell erfolgen, so das Gericht. Der Düsseldorfer Presse war zu entnehmen, dass die Stadtverwaltung angeregt hat, die Überstunden aus dem Sach-Etat der Feuerwehr zu entnehmen. Damit müsste die dringend benötigte Erneuerung von Gerätschaften verschoben werden.

In diesem Zusammenhang stellt die Ratsfraktion DIE LINKE folgende Fragen:

  1. Wie viele Überstunden fielen bei der Düsseldorfer Feuerwehr seit dem 01.01.2002 an und wie soll der Ausgleich der angefallenen Überstunden erfolgen?

  2. Welche Kosten fallen für die Ausgleichsmaßnahmen an und aus welchem Budget werden sie getragen?

  3. Bis wann werden welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden?

Freundliche Grüße

 

Ergün Durmus                              Lothar Daxenberger                                       Cemal Cetin


Antwort der Verwaltung:

Frage 1:

Wie viele Überstunden fielen bei der Düsseldorfer Feuerwehr seit dem 01.01.2002 an und wie soll der Ausgleich der angefallenen Überstunden erfolgen?

Antwort:
Bei der überwiegenden Zahl der Berufsfeuerwehren wie auch in Düsseldorf wurde der Dienst bis Ende 2006 mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit (incl. Bereitschaftszeit) von wöchentlich 54 Stunden geleistet, da die Umsetzung des EU Rechts, nach dem die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden incl. Überstunden und Bereitschaftsdienst nicht überschreiten darf, erst durch Inkrafttreten der Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehr in NRW ab 01.01.2007 erfolgt ist.

Anfang 2002 hatten Feuerwehrbeamte anderer Berufsfeuerwehren Anträge gestellt, um Freizeitausgleich für die Überschreitung der Arbeitszeit von 48 Stunden auf 54 Stunden zu erhalten. Das OVG NRW hat hierzu am 07.05.2009 in einem Fall entschieden, dass den Feuerwehrbeamten im Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich oder ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 12,11 Stunden pro Monat für die Zeit ab Antragsstellung bis max. Ende 2006 zusteht. In einem weiteren Urteil vom 08.06.2009 hat das OVG NRW klargestellt, dass ein Anspruch erst mit Antragstellung entstehen könne.

Bei der Stadt Düsseldorf sind in der Zeit von April bis Juni 2001 27 Anträge von Feuerwehrbeamten eingegangen. Die Anträge wurden seinerzeit bis auf einen von der Stadt rechtskräftig abschlägig beschieden, so dass ein Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit in diesen Fällen nicht besteht.

Da die Mehrarbeit jedoch tatsächlich abgeleistet wurde, beabsichtigt die Verwaltung antragsunabhängig in analoger Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist die geleistete Mehrarbeit für das Jahr 2006 auszugleichen. Für das Jahr 2006 sind insgesamt rd. 77.000 Stunden angefallen. Dies entspricht für jeden einzelnen Feuerwehrbeamten einem Umfang von max. bis zu 145,32 Stunden.

 

Frage 2:
Welche Kosten fallen für die Ausgleichsmaßnahmen an und aus welchem Budget werden sie getragen?

Antwort:
Die Verwaltung entwickelt derzeit mit der Feuerwehr und deren Personalrat dazu ein Modell.

 

Frage 3:
Bis wann werden welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden?

Antwort:
Die Ausgleichsmaßnahmen sollen schnellstmöglich umgesetzt werden. Welche Maßnahmen zum Tragen kommen, hängt von dem gewählten Modell ab.