Umsetzung des Konzeptes Überlassung städtischer Räume

Gleichstellungsausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Gleichstellungsausschusses am 12.09.2023 (GLA/034/2023):

Mit der Vorlage 01/80/2919 vom 03.März 2019 hat der Rat die Verwaltung mit der Entwicklung eines Konzeptes zur Umsetzung des Ratsbeschlusses „Kein Raum für Hetze“ beauftragt.

Durch Erarbeitung von Kriterien soll bei der Vermietung städtischer Räume durch Ämter, Institute und Beteiligungsgesellschaften sichergestellt werden, dass Räume nicht für Personen, Gruppen oder Veranstaltungen bereitgestellt werden, die rassistische, antisemitische, salafistische, antidemokratische, sexistische, gewaltverherrlichende oder andere menschenfeindliche Inhalte vertreten und verbreiten.

Das beauftragte Konzept wurde am 01.07.2021 als Informationsvorlage im Rat RAT/431/2021 vorgelegt. Es umfasst eine Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten zur Verhinderung bzw. Einschränkung der Raumvergabe an vorgenannte Dritte.

Da Vermietungen von Räumlichkeiten an Dritte je nach Fall unterschiedlich gehandhabt werden müssen, wurden über die Dezernate die betroffenen Fachämter, Institute und Beteiligungsgesellschaften über das neu erarbeitete Konzept informiert. Aus deren Rückmeldungen sollten derzeit fallbezogene Vertragsmuster zur Finalisierung des Gesamtkonzeptes erstellt werden.

In der Informationsvorlage RAT/619/2021 vom 10.12.2021 wurde die Bearbeitung des Beschlusses für abgeschlossen erklärt.

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie sehen die neu erarbeiteten Vertragsmuster aus? (Bitte Vertragsmuster und/oder relevante Passagen daraus anfügen.)
     
  2. Mit welchen Kriterien und Auflagen werden bzw. wurden Räumlichkeiten vermietet?
     
  3. Wie wurde die Umsetzung kontrolliert und welche Konsequenzen ergaben sich bei Verstößen?

Freundliche Grüße
Inge Heuschen                            Petra Müller-Gehl


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Zaum:

Antwort zu Frage 1:
Die Auswertungen der Abfrage bei Ämtern, Instituten und Beteiligungsgesellschaften verdeutlichte, dass die jeweiligen Sachverhalte und Verträge sich aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen zu stark unterscheiden, um abschließende Vertragsmuster zu erstellen. Bereits genutzte Vertragsmuster wurden dahingehend angepasst, dass der LHD als Vermieterin ein jederzeitiges Betretungs- und Kontrollrecht zusteht, dass der Abschluss einer Mieterhaftpflichtversicherung auferlegt wird und dass während der Nutzung die Anwesenheit des Mieters bzw. Vertreters gewährleistet sein muss. Darüberhinausgehende mietvertragliche Einschränkungen und Auflagen müssen passgenau und auf den Einzelfall zugeschnitten ausgestaltet werden.

Bei kritischen Mietanfragen berät das Rechtsamt die Vermieter im Einzelfall. Die Beratung beinhaltet auch im rechtlichen Rahmen mögliche Einschränkungen im Mietverhältnis wie den Ausschluss bestimmter Veranstaltungsinhalte oder den Auftritt bestimmter Personen.

Antwort zu Frage 2:
Die Vermietung erfolgt bei allen vermietenden Ämtern und Instituten in drei Schritten.

Zunächst wird im Rahmen der Mietanfrage genaue Auskunft des Interessenten darüber verlangt, wer, welchen Raum, zu welchem Zweck mieten bzw. pachten möchte. Dabei erfolgt noch keine frühzeitige Mietzusage. Anschließend wird die Anfrage auf mögliche kritische Nutzer oder Nutzungszwecke geprüft. Bleibt diese Prüfung unauffällig, kann eine Vermietung erfolgen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass eine geplante Veranstaltung rassistische, antisemitische, salafistische, antidemokratische, sexistische, gewaltverherrlichende oder andere menschenfeindliche Inhalte hat oder die Mieter solche Inhalte vertreten und verbreiten wollen, erfolgt eine Detailprüfung. Dabei wird, auch in Abstimmung mit dem Rechtsamt geprüft, ob und ggf. unter welchen Auflagen eine Vermietung erfolgen muss oder abgelehnt werden kann.

Im Rahmen der sich anschließenden Vermietung/Verpachtung gibt es grundsätzlich - mit Ausnahme der Beschilderung und dem Betretungsrecht des Vermieters/Verpächters - keine Kriterien oder pauschalen Auflagen zur Einschränkung der Nutzung. Wie in der Antwort zu 1. dargelegt, müssen etwaige Einschränkungen bzw. Auflagen im Einzelfall eng mit dem Rechtsamt abgestimmt und formuliert werden.

Antwort zu Frage 3:
Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, erfolgt eine Vermietung städtischer Räume nach einer genauen Prüfung der Mietanfrage und jeweils zu dem in der Anfrage angegebenen Zweck. Die vermietenden Ämter und Institute beobachten während und nach der Vermietung die Einhaltung der mietvertraglichen Vereinbarungen, auch um bei zukünftigen Anfragen der Mieter einschätzen zu können, ob es sich um unproblematische und zuverlässige Nutzer handelt, oder eine erneute Vermietung aufgrund vergangener Vorfälle abgelehnt werden kann.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist es zu keinen Verstößen gegen den Beschluss des Rates vom 08.03.2019 gekommen, mit dem sich die Landeshauptstadt Düsseldorf klar gegen jede Form der Hetze positioniert hat. Daher ergab sich bislang auch nicht die Notwendigkeit, als mögliche Konsequenz rechtliche Schritte gegen einen Mieter einzuleiten.