Verweildauer in Düsseldorfer Flüchtlingswohnheimen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Integrationsausschusses am 18.04.2012:
Bei der Beantwortung der Drucksache 06/68/2011 führte Amtsleiter Herr Buschhausen in der Sitzung des Integrationsausschusses am 07.12.2011 aus, dass Sammelunterkünfte für Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus eindeutig als nur vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit erkennbar sein müssen. Bei dieser Gelegenheit beantwortete er unsere Nachfrage, ob die Möglichkeit bestünde, genaue Zahlen zur Verweildauer der Menschen in den vorübergehenden Sammelunterkünften zu geben, im Grundsatz positiv. Durch die Bekanntgabe dieser Zahlen soll nun geklärt werden, ob dem vorübergehenden Charakter der Unterbringungsmöglichkeit in Sammelunterkünften tatsächlich eine entsprechende vorübergehende Unterbringung gegenübersteht.
DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
- Wie viele Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus, die in Düsseldorfer Sammelunterkünften untergebracht sind, lebten zum Zeitpunkt der letzten Erhebung seit wie lange in den Flüchtlingswohnheimen (bitte in tabellarische Aufstellung)?
- Ab welcher Verweildauer betrachtet die Düsseldorfer Stadtverwaltung den „vorübergehenden“ Charakter einer Unterbringung in einer Sammelunterkunft als überschritten?
- Welche Maßnahmen trifft die Düsseldorfer Stadtverwaltung, um den vorübergehenden Charakter einer Unterbringung in Sammelunterkünften zu gewährleisten (z.B. Anmietung einer eigenen Wohnung nach Überschreiten einer bestimmten Verweildauer in einer Sammelunterkunft)?
Freundliche Grüße
Christian Jäger Emmanouil Mastrokoukos Zoran Brajovic
Antwort der Verwaltung:
Frage 1:
Wie viele Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus, die in Düsseldorfer Sammelunterkünften untergebracht sind, lebten zum Zeitpunkt der letzten Erhebung seit wie lange in den Flüchtlingswohnheimen (bitte in tabellarischer Aufstellung)?
Antwort:
Zum Stichtag 01.04.2012 sind insgesamt 709 Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften in Düsseldorf untergebracht. Eine Darstellung der individuellen Verweildauern wäre nur durch eine manuelle Erhebung möglich und daher wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands nicht darstellbar.
Frage 2:
Ab welcher Verweildauer betrachtet die Düsseldorfer Stadtverwaltung den „vorübergehenden“ Charakter einer Unterbringung in einer Sammelunterkunft als überschritten?
Antwort:
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist entsprechend § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verpflichtet, die ihr von der Bezirksregierung zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Hierzu wird auf die ausführliche Beantwortung der Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (Vorlage 06/68/2011) in der Sitzung des Integrationsausschusses vom 07.12.2011 verwiesen. Nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz endet die Verpflichtung zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Regel nach 48 Monaten.
Frage 3:
Welche Maßnahmen trifft die Düsseldorfer Stadtverwaltung, um den vorübergehenden Charakter einer Unterbringung in Sammelunterkünften zu gewährleisten (z.B. Anmietung einer eigenen Wohnung nach Überschreiten einer bestimmten Verweildauer in einer Sammelunterkunft)?
Antwort:
Asylsuchende, bei denen aufgrund eines Statuswechsels die Unterbringungspflicht endet, werden über die Möglichkeit der Anmietung einer eigenen Wohnung informiert. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten sie im Bedarfsfall durch das Amt für Wohnungswesen und Diakonie in Düsseldorf, die mit der Betreuung der Asylsuchenden beauftragt wurde.