Baurechtsänderung zum Bebauungsplan Nr. 6169/014
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 28. September 2022 stellt DIE LINKE Ratsfraktion folgende Anfrage (APS/109/2022):
Am 10.06.2022 wurde in der BV 9 die Vorlage BV9/112/2022 zur Abstimmunggestellt. In der Beratungsfolge wurde nur die BV 9 als Gremium aufgeführt.
Es handelt sich bei der Vorlage um das Grundstück Südallee 98 b-g.
Hier soll statt der im Bebauungsplan festgelegten Nutzung als Gemeindezentrum mit einem Kirchengebäude das Grundstück mit einer Tagespflege und Wohngebäuden bebaut werden.
Aus der Vorlage ergeben sich folgende Fragen:
- Handelt es sich bei der Änderung der festgelegten Nutzung nicht um eine Baurechtsänderung?
- Wenn ja, wäre für die Genehmigung der Vorlage nicht der APS zuständig?
- Wenn nein, wie begründet sich die Änderung der festgelegten Nutzung als Befreiung vom Bebauungsplan?
Mit freundlichen Grüßen
Ben Klar Julia Marmulla Peter Klein
Antwort der Verwaltung durch Beigeordnete Zuschke:
Antwort zu Frage 1:
Das von dem Bauherrn beantragte Vorhaben ist nach Auffassung der Verwaltung über Befreiungen nach § 31 BauGB genehmigungsfähig. Da es sich bei dem Antragsteller um eine Genossenschaft handelt, die sich bei dem Grundstückserwerb von der Kirche bereits umfangreich privatrechtlich zur Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen verpflichtet hat, wird dies auch bei der Bewertung der Genehmigungsfähigkeit über Befreiungen nach § 31 BauGB berücksichtigt.
Die Genossenschaft hat sich verpflichtet, von den insgesamt 66 Wohneinheiten 50 Seniorenwohnungen und 16 Wohnungen für Familien zu schaffen. 30 % aller Wohnungen werden dabei gefördert (Inhalt des Erbbauvertrages), die restlichen Wohnungen werden zu den genossenschaftlichen Konditionen vermietet.
Zu den übrigen Befreiungstatbeständen siehe Antwort zu Frage 3.
Antwort zu Frage 2:
Der APS wäre bei einer Neuschaffung von Planungsrecht federführend, während bei Befreiungen nach § 31 BauGB die Bezirksvertretungen gem. § 41 Abs. 3 GO i.V.m. § 3Abs. 5 Bezirkssatzung (bis auf hier nicht zum Tragen kommende Ausnahmen) federführendsind.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirksvertretung 9 dem Vorhaben in ihrer Sitzung am 10.06.2022 zugestimmt.
Antwort zu Frage 3:
Die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung wurde erteilt, weil innerhalb des Bebauungsplans noch Flächen für den Gemeinbedarf verbleiben, sodass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Öffentliche Belange werden auch in der neuen Bebauung durch die Wohntypologie Seniorenwohnungen und den Gemeinschaftsraum, der, auch wie die Gemeinderäume, dem Quartier zugutekommen wird, Rechnung getragen. Darüber hinaus ist der Bedarf an Wohnbebauungen derart groß, dass entsprechende Befreiungsmöglichkeiten seitens des Gesetzgebers eingeräumt wurden. Zudem ist die hier geplante Wohnbebauung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.