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Abschiebungen 2012

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Ratssitzung am 18.04.2013:

Der Umgang mit AsylbewerberInnen und Flüchtlingen sollte sich nicht an deren Abschiebung, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.

In diesem Zusammenhang fragt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf an:

  1. Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind im Jahr 2012 abgeschoben worden? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland)

  2. Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
  • abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
  • zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,
  • Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen,
  • ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
  • Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,
  • Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),
  • Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),
  • Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
  • Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
  • Unbegleitete Minderjährige
  • Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
  • über 60 Jahre alt.

3.      Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Freundliche Grüße

Angelika Kraft-Dlangamandla            Gilbert Yimbou


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Keller:

Frage 1:
Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind im Jahr 2012 abgeschoben worden? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland)

Antwort:
Im Jahr 2012 hat die Kommunale Ausländerbehörde 135 Personen abgeschoben.
110 waren männlichen, 25 Personen weiblichen Geschlechts. Die Rückzuführenden besaßen 32 unterschiedliche Nationalitäten, die Hauptherkunftsstaaten waren:

  • Serbien (40 Personen)
  • Mazedonien (12 Personen)
  • Kosovo (12 Personen)
  • Albanien ( 7 Personen)
  • Ghana ( 7 Personen)
  • Indien ( 6 Personen)
  • Georgien ( 5 Personen)
  • Marokko ( 5 Personen)
  • Algerien ( 4 Personen)
  • Bosnien ( 3 Personen)
  • Ukraine ( 3 Personen)
  • Nigeria ( 3 Personen)
  • Tunesien ( 3 Personen)

Frage 2:
Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils

- abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
Antwort:
50 Personen waren abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber.

- zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der  einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.

- Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen,
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.

- ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG besaßen,
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),
Antwort:
Von den 53 Personen waren zuvor
nach § 53 AufenthG 5 Personen,
nach § 54 AufenthG 0 Personen und
nach § 55 AufenthG 48 Personen ausgewiesen worden.

- Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.
Es wurde aber keine Person abgeschoben, die zuvor eine Niederlassungserlaubnis besaß.

- Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
Antwort:

Bei 79 Personen erfolgte die Maßnahme aus der Abschiebehaft heraus.

- Unbegleitete Minderjährige
Antwort:
Es wurde keine unbegleitete minderjährige Person abgeschoben.

- Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
Antwort:
23 Minderjährige wurden zusammen mit Erziehungsberechtigten zurückgeführt.

- über 60 Jahre alt.
Antwort:
Keine Person war über 60 Jahre alt.


Frage 3:
Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Antwort:

Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen wäre mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.

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