Abschiebungen der Düsseldorfer Ausländerbehörde 2018
Anfrage der RF Angelika Kraft-Dlangamandla zur Sitzung des Rates am 07. März 2019:
Der Umgang mit AsylbewerberInnen und Geflüchteten darf sich nicht an möglichen Abschiebungen, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.
In diesem Zusammenhang frage ich:
1. Wie viele Menschen hat die kommunale Ausländerbehörde im Jahr 2018 abgeschoben:
a) insgesamt (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland),
b) in ein sogenanntes sicheres Drittland? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht „sicheres“ Drittland und Herkunftsland),
c) in ein sogenanntes sicheres Herkunftsland (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland),
d) in andere Länder (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Abschiebeland und Herkunftsland).
2. Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
- abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
- ehemals anerkannte AsylbewerberInnen oder Geflüchtete, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
- Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,
- Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren,
- Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren,
- Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
- Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
- Unbegleitete Minderjährige,
- Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
- Geflüchtete über 60 Jahre alt.
3. Wie viele Abschiebungen erfolgten über den Flughafen Düsseldorf, auf dem Landweg, mit Unterstützung des OSD, bzw. wie viele Nachtabschiebungen wurden durchgeführt?
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Kraft-Dlangamandla
Antwort der Verwaltung am 07.03.2019 (Stadtdirektor Hintzsche)
zu Frage 1:
a. Insgesamt (aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland):
Im Jahr 2018 hat die Kommunale Ausländerbehörde 167 Personen abgeschoben.
134 davon waren männlichen und 33 davon weiblichen Geschlechtes.
Die rückgeführten Personen besaßen 20 unterschiedliche Staatsangehörigkeiten.
Die zehn Hauptherkunftsstaaten waren:
1. | Iran | 16 Personen, davon | 5 weiblich | 11 männlich |
2. | Algerien | 13 Personen, davon |
| 13 männlich |
3. | Guinea | 13 Personen, davon |
| 13 männlich |
4. | Irak | 13 Personen, davon | 3 weiblich | 10 männlich |
5. | Mazedonien | 11 Personen, davon | 3 weiblich | 8 männlich |
6. | Syrien | 10 Personen, davon | 4 weiblich | 6 männlich |
7. | Tadschikistan | 10 Personen, davon | 3 weiblich | 7 männlich |
8. | Armenien | 8 Personen, davon | 4 weiblich | 4 männlich |
9. | Aserbaidschan | 7 Personen, davon | 3 weiblich | 4 männlich |
10. | Marokko | 7 Personen, davon |
| 7 männlich |
b. In ein sogenanntes sicheres Drittland? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, „sicheres“ Drittland und Herkunftsland):
Im Jahr 2018 hat die Kommunale Ausländerbehörde im Rahmen des sogenannten Dublinverfahrens in 15 europäische Drittstaaten überstellt. Die Personen hatten folgende Nationalität:
1. | Iran | 14 Personen, davon | 5 weiblich | 9 männlich |
2. | Irak | 12 Personen, davon | 3 weiblich | 9 männlich |
3. | Guinea | 11 Personen, davon |
| 11 männlich |
4. | Tadschikistan | 10 Personen, davon | 3 weiblich | 7 männlich |
5. | Syrien | 10 Personen, davon | 4 weiblich | 6 männlich |
6. | Ägypten | 6 Personen, davon | 2 weiblich | 4 männlich |
7. | Aserbaidschan | 6 Personen, davon | 3 weiblich | 3 männlich |
8. | China | 5 Personen, davon | 1 weiblich | 4 männlich |
9. | Somalia | 5 Personen, davon |
| 5 männlich |
10. | Afghanistan | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
11. | Algerien | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
12. | Armenien | 2 Personen, davon | 1 weiblich | 1 männlich |
13. | Mazedonien | 2 Personen, davon | 1 weiblich | 1 männlich |
14. | Russische Föd. | 2 Personen, davon | 1 weiblich | 1 männlich |
15. | Eritrea | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
16. | Angola | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
17. | Gambia | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
18. | Ghana | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
19. | Kosovo | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
20. | Libanon | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
21. | Mali | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
22. | Marokko | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
23. | Pakistan | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
24. | Sri Lanka | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
Die 15 europäischen Drittstaaten sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien.
c. In ein sogenanntes sicheres Herkunftsland? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland):
Im Jahr 2018 hat die Kommunale Ausländerbehörde in folgende sichere Herkunftsländer überstellt:
1. | Mazedonien | 10 Personen, davon | 3 weiblich | 7 männlich |
2. | Albanien | 4 Personen, davon | 2 weiblich | 2 männlich |
3. | Ghana | 3 Personen, davon |
| 3 männlich |
4. | Kosovo | 3 Personen, davon |
| 3 männlich |
5. | Serbien | 3 Personen, davon |
| 3 männlich |
d. In andere Länder (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Abschiebeland und Herkunftsland):
1. | Algerien | 11 Personen, davon |
| 11 männlich |
2. | Armenien | 6 Personen, davon | 3 weiblich | 3 männlich |
3. | Marokko | 6 Personen, davon |
| 6 männlich |
4. | Indien | 4 Personen, davon |
| 4 männlich |
5. | Georgien | 3 Personen, davon | 2 weiblich | 1 männlich |
6. | Bangladesch | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
7. | Guinea | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
8. | Republik Moldau | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
9. | Pakistan | 2 Personen, davon |
| 2 männlich |
10. | Aserbaidschan | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
11. | Gambia | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
12. | Libanon | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
13. | Somalia | 1 Person, davon |
| 1 männlich |
Abschiebeland ist jeweils mit dem Herkunftsland identisch.
zu Frage 2:
- abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber?
Antwort: Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen ist nur durch eine Einzelprüfung möglich und daher mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden. Im Rahmen der Neugründung des Amtes für Migration und Integration war es die Absicht Strukturen herbeizuführen, die in Verbindung mit der nötigen personellen und technischen Ausstattung zu spezifischeren Auswertungen führen. Diese konnten jedoch noch nicht umgesetzt werden.
- ehemals anerkannte AsylbewerberInnen oder Geflüchtete, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist
Antwort: Dies war in keinem Fall gegeben.
- Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen
Antwort: Dies war in keinem Fall gegeben.
- Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren
Antwort: 10 Personen sind nach den o.g. gesetzlichen Grundlagen ausgewiesen worden.
- Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren
Antwort: Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen ist nur durch eine Einzelprüfung möglich und daher mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden. Im Rahmen der Neugründung des Amtes für Migration und Integration war es die Absicht Strukturen herbeizuführen, die in Verbindung mit der nötigen personellen und technischen Ausstattung zu spezifischeren Auswertungen führen. Diese konnten jedoch bislang noch nicht umgesetzt werden.
- Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben
Antwort: Dieser Personenkreis wird nicht in der derzeitigen Statistik erfasst. Somit ist eine statistische Auswertung nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen ist nur durch eine Einzelprüfung möglich und daher mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden Personen, die zuvor in Abschiebehaft gem. § 62 AufenthG waren:
11 Personen waren zuvor in Abschiebehaft, bevor die Maßnahme erfolgte.
- Unbegleitete Minderjährige
Antwort: Dies war in keinem Fall gegeben.
- Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter
Antwort: 28 Minderjährige wurden in Begleitung von Erziehungsberechtigten zurückgeführt.
- über 60 Jahre alt
Antwort: 4 Personen waren über 60 Jahre alt.
zu Frage 3: Eine statistische Auswertung in Bezug auf die Abschiebungen über den Flughafen Düsseldorf, dem Landweg und bezüglich der Nachtabschiebungen ist nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen ist nur durch eine Einzelprüfung möglich und daher mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden. Im Rahmen der Neugründung des Amtes für Migration und Integration war es die Absicht Strukturen herbeizuführen, die in Verbindung mit der nötigen personellen und technischen Ausstattung zu spezifischeren Auswertungen führen. Diese konnten jedoch bislang noch nicht umgesetzt werden.
Sofern Nachtabschiebungen erfolgten, wurden diese unter Berücksichtigung der Erlasslage (siehe: Bezugserlass vom 06.11.2015 „Beschleunigung der Asylverfahren /Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht“ und siehe: „Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit“ durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13. Januar 2016) und bestehender Ratsbeschlüsse (Vorlage 01/163/2015 und Vorlage 01/178/2015) durchgeführt.
Es erfolgte keine Abschiebung mit Unterstützung des OSD.
