Änderungsantrag „Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Schutz und Erhalt von Wohnraum„
Änderungsantrag der Ratsfraktion DIE LINKE zur Vorlage „Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Schutz und Erhalt von Wohnraum„
(AWM/007/2022)(RAT/108/2022):
Der Rat beschließt die der Vorlage AWM/007/2022 als Anlage 1 beigefügte Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) mit den folgenden textlichen Änderungen:
§ 4 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Satzung erfasst freifinanzierten Wohnraum im Gebiet der Stadt Düsseldorf, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Wohnraumschutzsatzung vom 04.10.2019 Wohnraum war, als Wohnraum nutzbar war oder danach Wohnraum wurde und als Wohnraum nutzbar ist. Der Wohnraum darf nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden, leer stehen oder abgebrochen werden.
§ 6 Wohnraum
[…]
(4) Kein schützenswerter, aber meldepflichtiger Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn […]
Wohnraum, der möglicherweise unter die Ausnahmeregelungen in § 6 (4) fällt, muss innerhalb von drei Monaten dem Wohnungsamt gemeldet und begründet werden. […]
§ 8 Genehmigung
[…]
(2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums unter besonderen Umständen aus. Ein beachtliches Angebot liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Ersatzwohnraum wird innerhalb des Stadtteils geschaffen, […]
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten ab vollständigem Einreichen der Antragsunterlagen nicht entschieden hat. […]
§ 9 Nebenbestimmungen
[…]
(3) Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche bemisst sich an der Grundpauschale des Förderbetrages pro Quadratmeter an Neubaukosten im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Stadtgebiet Düsseldorf zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sie bemisst sich dabei insbesondere nach dem Wert des entfallenden Wohnraums. Der Wert des entfallenden Wohnraums ist hierbei auf Grundlage des Vergleichswertverfahrens festzulegen. […]
§ 10 Leerstand
[…]
(2) Wird ein Leerstand verbunden mit der konkreten Absicht einer Baumaßnahme angezeigt, gilt die Genehmigung des Leerstehenlassens für die Dauer der Baumaßnahme als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Eine Genehmigung des Leerstehenlassens wird mit der Auflage verbunden, den Zeitraum des Leerstands auf die Dauer der Baumaßnahme zu beschränken oder durch die Zwischenvermietung auf der Basis eines Zeitmietvertrags an einen Dritten so gering wie möglich zu halten. […]
§ 12 Anzeige- und Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung
[…]
(5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung der Gemeinde spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer dauerhaft. […]
Begründung:
Der vorliegende Entwurf einer Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf für den Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) enthält im Vergleich zur bisher gültigen Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung, die 2019 als Gegenentwurf zum Antrag der LINKEN auf eine Zweckentfremdungssatzung entstand, einige Verschlechterungen.
So wird die Zweckentfremdung von Wohnraum beispielsweise durch eine Halbierung der erlaubten Bearbeitungszeit von Anträgen in auf drei Monate erleichtert. Die Dauer des Entzugs der Wohnraum-ID wegen einer ungenehmigten Kurzzeitvermietung wird nicht festgeschrieben.
Mit am folgenreichsten wäre das im Satzungsentwurf vorgesehene Berechnungsverfahren für die Höhe einer Ausgleichszahlung, das zu unrealistisch niedrigen Schätzwerten für ältere Wohnsubstanz führt. Das würde zum „Freikaufen“ von der Pflicht zur Vermietung leerstehender Wohnungen in attraktiven Wohnlagen ermutigen. DIE LINKE schlägt stattdessen die Ermittlung des tatsächlichen Wertes durch das Vergleichswertverfahren vor. Der Vergleichswert berücksichtigt Verkaufserlöse von Wohnungen, die in Größe, Lage, Baujahr, Wohnfläche und Ausstattung dem in Frage stehenden Wohnraum vergleichbar sind. Es wird beispielsweise von Finanzämtern zur Immobilienbewertung verwendet.
Vor allen Dingen aber muss in der Definition des Anwendungsbereichs der Satzung klargestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Wohnraumschutzsatzung von 2019 zweckentfremdeter Wohnraum keinen Bestandsschutz genießt. Dazu muss in § 4 ergänzt werden, dass jede als Wohnraum nutzbare (nicht nur als Wohnraum genutzte) Wohnung in den Bereich der Satzung fällt.
Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla Anja Vorspel
Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
