Automatische Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Überschreitung der Bearbeitungsfrist
Anfrage des Ratsmitglieds Julia Marmulla der Ratsfraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 10.03.2022 (RAT/073/2022):
Bedingt durch die Änderung der Rechtsgrundlage für Wohnraumschutzsatzungen in Nordrhein-Westfalen legt die Verwaltung dem Stadtrat am 10.03.2022 den Entwurf einer Neufassung der Wohnraumschutzsatzung vor.
Dieser Entwurf beruht auf dem Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) und orientiert sich in seiner Ausformulierung an einer Mustersatzung. Im Vergleich zur bisher gültigen Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung, die 2019 als Gegenentwurf zum Antrag der LINKEN auf eine Zweckentfremdungssatzung entstand, enthält der neue Entwurf einige Verschlechterungen.
Die vorgeschlagene Neufassung erleichtert die Zweckentfremdung von Wohnraum beispielsweise durch eine Halbierung der erlaubten Bearbeitungszeit von Anträgen in § 8 (4): „Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab vollständigem Einreichen der Antragsunterlagen nicht entschieden hat.“
Die automatische Genehmigung von Zweckentfremdungen sieht DIE LINKE generell als problematisch an; auch die bisher gültige sechsmonatige Frist. Durch die neuen Anzeige- und Registrierungspflichten im WohnStG ist nun mit einem größeren Arbeitsaufkommen und Bearbeitungsaufwand zu rechnen, der in der Hälfte der Zeit geleistet werden soll.
Die personelle Ausstattung des Bereichs Wohnraumschutzsatzung im Wohnungsamts ist nach Auffassung der LINKEN im interstädtischen Vergleich zu gering, um alle Fälle fristgerecht zu bearbeiten.
Das Satzungs-Ziel, zweckentfremdete Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen, sieht unsere Fraktion durch personelle Unterausstattung und Fristverkürzung gefährdet.
Ich frage an:
- In wie vielen Fällen seit 2019 (bitte nach Jahr aufschlüsseln) galt die Genehmigung einer beantragten Zweckentfremdung von Wohnraum durch Überschreiten der Bearbeitungsfrist nach § 4 (1) der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung automatisch als erteilt?
- Mit wie vielen Fällen einer Überschreitung der Bearbeitungsfrist rechnet die Verwaltung pro Jahr, wenn der Stadtrat der Halbierung der zulässigen Bearbeitungsfrist durch§ 8 (4) der Neufassung der Wohnraumschutzsatzung zustimmt?
- Wie viele zusätzliche Personalstellen müssten im Wohnungsamt zur Bearbeitung von Anträgen auf Zweckentfremdung geschaffen werden, um Überschreitungen der zulässigen Bearbeitungsfrist auszuschließen? (Bitte sowohl für den Fall einer Verdoppelung der Frist auf sechs Monate als auch für den Fall der Beibehaltung einer Frist von drei Monaten beantworten.)
Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla
Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Frau Zuschke:
Antwort zu Frage 1:
In keinem Fall seit 2019 galt die Genehmigung einer beantragten Zweckentfremdung von Wohnraum durch Überschreitung der Bearbeitungsfrist nach § 4 (1) der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung automatisch als erteilt.
Antwort zu Frage 2:
Die Verwaltung rechnet damit, dass, auch wenn der Stadtrat derHalbierung der zulässigen Bearbeitungsfrist durch §8 (4) der Neufassung derWohnraumschutzsatzung zustimmt, in keinem Fall die Bearbeitungsfrist überschritten werden wird.
Antwort zu Frage 3:
Aufgrund der zuvor beschriebenen Sachdarstellung wird kein zusätzliches Personal benötigt, um Überschreitungen der zulässigen Bearbeitungsfrist auszuschließen.
