Befreiungen von kommunalen Verwaltungsgebühren
Persönliche Anfrage des Ratsmitglieds Helmut Born zur Sitzung des Rates am 09.11.2023 (RAT/374/2023):
Inflation und Kostensteigerungen setzen finanzschwächere Haushalte besonders unter Druck. Die Tagesschau berichtet: “Laut dem Statistischen Bundesamt sind die Nahrungsmittelpreise zwischen Juli 2021 und Juli 2023 um 27,2 Prozent gestiegen - eine Steigerung, die die allgemeine Inflation deutlich übertrifft. Sehr viele Verbraucher schränken sich deshalb beim Einkaufen ein.”1
Gleichzeitig bleibt die allgemeine Inflationsrate hoch. In dieser Situation muss die Stadt nach Überzeugung der LINKEN alle ihre Möglichkeiten nutzen, um zu helfen. Besonders naheliegend und einfach umsetzbar wäre es, dass sie auf die Erhebung von kommunalen Verwaltungsgebühren bei Leistungen für Menschen verzichtet, die einen Düsselpass vorlegen können.
Ich frage an:
1. Kann der Stadtrat über einen generellen Verzicht auf die Erhebung von kommunalen Verwaltungsgebühren bei Vorlage eines Düsselpasses entscheiden oder verlangt § 4 der Verwaltungsgebührensatzung der LHD eine Entscheidung der Verwaltung über jeden Einzelfall?
2. Welche Verwaltungsgebühren stellen bei einem solchen generellen Verzicht auf eine Gebührenerhebung ggf. Sonderfälle dar? (Bitte unter Nennung der Tarifstellen aus der Verwaltungsgebührensatzung der LHD.)
3. Welche Mehrkosten entstünden der Stadt voraussichtlich durch einen solchen Gebührenverzicht im Vergleich zu den bisherigen Kosten durch Befreiungen im Einzelfall?
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Born
1www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/lebensmittel-gierflation-
100.html
Antwort der Verwaltung durch den Beigeordenten Wagner:
Antwort zu Frage 1:
Nach § 4 Absatz 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHD können Gebühren teilweise oder gänzlich erlassen werden, soweit die Erhebung im Einzelfall, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen, unbillig wäre.
Ein pauschaler Gebührenverzicht für bestimmte Personengruppen ist daher nicht mit § 4 Abs. 2 Verwaltungsgebührensatzung vereinbar.
Als Satzungsregelung ist die Verwaltungsgebührensatzung Gesetz im materiellen Sinn und bindet damit sowohl die Verwaltung als auch den Rat selbst. Ein pauschaler Gebührenverzicht kann daher auch nicht auf eine entsprechende Entscheidung des Rates gestützt werden. Ein solcher Beschluss würde selbst gegen die Vorgabe der Verwaltungsgebührensatzung verstoßen und wäre rechtswidrig.
Antwort zu Frage 2 und 3:
Da ein solcher Verzicht rechtswidrig wäre, wurde auf die Prüfungen zu Frage 2 und 3 verzichtet.
