Einsatz von städtischen BetriebsprüferInnen im Bereich Gewerbesteuer
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Ratssitzung am 05.07.2012:
Da die Kommunen an dem finanzamtlichen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer grundsätzlich nicht beteiligt sind und auch kein eigenes Einspruchsrecht gegen einen Gewerbesteuermessbescheid haben, hat der Gesetzgeber ihnen ein Teilnahmerecht an Betriebsprüfungen eingeräumt. Es wird den Gemeinden damit ermöglicht, ihre verschiedenen Rechte schon im Steuerermittlungsverfahren auszuüben.
Dieses Auskunfts- und Teilnahmerecht nehmen verschiedene Großstädte im Bundesgebiet (z.B. Köln) als freiwillige Aufgabe wahr, nach Auskunft des Steueramtes, Düsseldorf jedoch nicht.
In Köln sind für diese Aufgabe sechs Stellen eingerichtet, welche zu erheblichen Mehreinnahmen führen: „Durch die Tätigkeit der Betriebsprüfung werden pro Mitarbeiter und Jahr (nach erfolgter Einarbeitung) durchschnittlich ca. 1 Mio. EUR Gewerbesteuermehreinnahmen als Ist erwirtschaftet, die ansonsten nicht erwirtschaftet würden.“ (Mitteilung Stadt Köln, Vorlagen-Nr. 0916/2012)
DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
- Ist geplant, in Düsseldorf städtische BetriebsprüferInnen im Bereich Gewerbesteuer einzusetzen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
- Welche Kosten würde eine Einstellung pro MitarbeiterIn und Jahr verursachen?
- Mit welchen Mehreinnahmen wäre in Düsseldorf pro MitarbeiterIn und Jahr zu rechnen?
Freundliche Grüße
Gilbert Yimbou Angelika Kraft-Dlangamandla
Antwort der Verwaltung durch Stadtdirektor Abrahams:
Frage 1:
Ist geplant, in Düsseldorf städtische Betriebsprüferinnen im Bereich Gewerbesteuer einzusetzen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Gemeinden können nach § 21 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) an den Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden teilnehmen. Diese Teilnahme erfährt jedoch folgende Einschränkungen:
- die geprüfte Firma muss eine Betriebstätte im Gemeindegebiet unterhalten
- die Prüfung muss im Gemeindebezirk erfolgen
- die Teilnahme der Gemeinde muss der Firma angezeigt werden. Gegen die Teilnahme besteht ein Einspruchsrecht der Firma.
- Die Gemeinde hat kein eigenes Prüfungsrecht, sondern kann nur zuhörend und beratend im Innenverhältnis zur Landesfinanzbehörde tätig werden.
Die Einschränkung, dass die Prüfung im Gemeindebezirk erfolgen muss, führt dazu, dass bei allen Firmen, die ihren Hauptsitz nicht in Düsseldorf haben und von daher auch nicht im Gemeindebezirk Düsseldorf geprüft werden, keine Mitwirkung durch die Gemeinde Düsseldorf möglich ist. Von daher fällt die Mitwirkung bei einer großen Anzahl namhafter Steuerzahler für Düsseldorf aus.
Die im Umland von Düsseldorf mit eigenen Kräften bei Außenprüfungen mitwirkenden Gemeinden beschränken den Einsatz deshalb schon immer auf Konzerne und Großbetriebe und auf im Regelfall wenige Mitwirkungstage.
Da die Gemeinde nur eine beratende Funktion ausüben kann, wird sie sich im Wesentlichen auf die Themen Hinzurechnungen und Kürzungen als Korrektive für den steuerlich relevanten Gewerbeertrag und ggf. auf eine zutreffende Zerlegung bei Firmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und dem Hauptsitz in Düsseldorf konzentrieren müssen. Bei der Zerlegung gibt es aber ohnehin ein Einspruchsrecht der beteiligten Gemeinden, so dass der Sinn der Vorschrift, den Gemeinden eine Möglichkeit zur Einwirkung vor Erteilung des Messbescheides zu gewähren, hier nur bedingt greift.
Da die Bedeutung der Gewerbesteuer im Laufe der letzten Jahre durch diverse Steuerreformen im Bereich der Ertragssteuern gerade für die Firmen zugenommen hat, ist davon auszugehen, dass auch die Landesbehörden ihre Bediensteten verstärkt für die Fragen der Gewerbsteuer einschließlich der Hinzurechnungen und Kürzungen sensibilisiert haben.
Eine zusätzliche Beratung der Gemeinden wird bisher als entbehrlich erachtet, weil die Prüfergebnisse der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht zu beanstanden und die Effizienz einer Mitwirkung nicht zu bestimmen waren. Vor dem Hintergrund einer sparsamen Personalkostengestaltung wird daher von einer Mitwirkung an Außenprüfungen der Finanzbehörden auf dem Gemeindegebiet Düsseldorf durch die Stadt abgesehen.
Frage 2:
Welche Kosten würde eine Einstellung pro Mitarbeiter/-in und Jahr verursachen?
Antwort:
Nach den Richtlinien der KGSt sind Personalkosten je Person (A12/A13) und Jahr in einer Spanne von rd. 75.000 € – 84.000 € ohne Verwaltungsgemeinkosten zu erwarten.
Frage 3:
Mit welchen Mehreinnahmen wäre in Düsseldorf pro Mitarbeiter/-in und Jahr zu rechnen?
Antwort:
Über das zusätzliche Ergebnis aufgrund kommunaler Mitwirkung lässt sich keine gesicherte Aussage treffen. Im Nachhinein wird niemals genau zu bestimmen sein, ob ein Mehrergebnis nur oder zu einem erheblichen Teil auf das Mitwirken der Gemeinde zurückzuführen ist.
