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Keine Unterstützung der Stadt Düsseldorf für Abschiebungen

Rat

Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 11.12.2025 entschieden am 11.02.2026 (RAT/429/2025):

Der Besetzungsprozess für die Stelle eine:r Mitarbeiter:in für Außendienst- und Haftangelegenheiten im Allgemeinen Rückkehrmanagement der Kommunalen Ausländerbehörde wird gestoppt.

Die Stelle wird aus dem Stellenplan gestrichen.

Begründung:
Ohne politische Debatte hat die Stadt Düsseldorf offenbar schon vor eineinhalb Jahren die Stelle eine:r Mitarbeiter:in für Außendienst- und Haftangelegenheiten im Allgemeinen Rückkehrmanagement der Kommunalen Ausländerbehörde eingerichtet.

Die Ausschreibung der Stelle in diesem Jahr bewog Die Linke Ratsfraktion, in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 25.11.2025 nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der Stelle anzufragen.

Die Antwort der Beigeordneten Koch konnte Bedenken der Linken nicht ausräumen.

Die/der städtische Mitarbeiter:in soll auf Weisung von Vorgesetzten bei Festnahmen und Abschiebungen mitwirken und es wurde behauptet, dass die/der Mitarbeiter:in „keine eigenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zur Einleitung freiheitsbeschränkender bzw. freiheitsentziehender Maßnahmen” träfen.

Zugleich besagt die Antwort der Beigeordneten aber: „die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde treffen hierbei nur in einem engen Spielraum vorläufige Entscheidungen bis zur richterlichen Anordnung im Sinne des § 62 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz“.

Dieser „ enge Spielraum” des Aufenthaltsgesetzes beinhaltet, dass die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde auch „vorläufige Entscheidungen bis zur richterlichen Anordnung im Sinne des § 62 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz" treffen.

Dies umfasst die Festnahme von Ausländer:innen ohne richterliche Anordnung, wenn „die richterliche Entscheidung (…) nicht vorher eingeholt werden kann und der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will“.1

Die Stelle ist demnach mit der Kompetenz ausgestattet, schwerste Grundrechtseingriffe bis zum Freiheitsentzug nach eigenem oder dem Ermessen von Vorgesetzten im Städtischen Dienst vorzunehmen.

Als Qualifikation für diese Tätigkeit ist laut Stellenausschreibung eine Ausbildung im mittleren Verwaltungsdienst – oder „eine vergleichbare Qualifikation im Bereich öffentliche Sicherheit, Verwaltung oder Ordnung“ ausreichend. Lediglich ein Verwaltungslehrgang erfolgt als weitere Qualifikation nach der Einstellung.

Dies in Kombination mit weitgehenden Kompetenzen, gepaart mit einer Tätigkeit in einem hochsensiblen Arbeitsbereich, erhöht nach Einschätzung der Linken das Risiko für Fehlentscheidungen bei Grundrechtseingriffen; mit teils nicht reparablen Folgen.

Nach Kenntnisstand der Linken Ratsfraktion ist die Landeshauptstadt Düsseldorf nicht verpflichtet, polizeiliche Aufgaben im Bereich Abschiebungen zu unterstützen. Daher beantragt Die Linke, diese Stelle aus dem Stellenplan zu streichen. Dies wäre ein politisches Zeichen an die geflüchteten Menschen in der Stadt, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf sie mit Blick auf eine mögliche Bleibeperspektive behandelt und nicht mit dem Ziel der Absschiebung.

Freundliche Grüße
Chris J. Demmer           Nicole Müller
 

1 Quelle: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/62.html


Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
 

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