Kontrollen des Veterinäramtes bei Tierversuchsanlagen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Umweltausschusses am 22. Februar 2018:
Obwohl der Tierschutz inzwischen Verfassungsrang hat und immer mehr Menschen ein Verständnis für Tierrechte entwickeln, nimmt der „Verbrauch“ von Tieren für medizinische und kommerzielle Forschungszwecke zu. Nach Angaben des Vereins „Ärzte gegen Tierversuche“ und Zahlen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft steigt die Zahl der meist tödlichen Versuche seit 1997 kontinuierlich an.
Zur Haltung von Tieren zu Versuchszwecken benötigen Einrichtungen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. In Düsseldorf erteilt diese das städtische Amt für Verbraucherschutz. Laut Verwaltungsantwort vom 16.03.2017 auf eine Anfrage der LINKEN Ratsfraktion im Umweltausschuss werden in Düsseldorf Versuchstiere an der Zentralen Einrichtung für Tierforschung und Tierschutzaufgaben (ZETT), am Deutschen Diabetes-Zentrum (DDZ) und am Leibniz Institut für Umweltmedizinische Forschung (IUF) gehalten.
Die Einhaltung der dafür geltenden Auflagen wird von der Abteilung für Veterinärwesen durch AmtstierärztInnen kontrolliert. Unter anderem im IUF wurden dabei gravierende Mängel festgestellt, die erst durch umfangreiche Sanierungsarbeiten zwischen 2012 und 2015 behoben werden konnten.
DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
- Wie viele Kontrollen in Versuchseinrichtungen haben die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte des Veterinäramtes 2017 in Düsseldorf durchgeführt, welche konkreten Mängel wurden dabei festgestellt und welche Gegenmaßnahmen ergriffen (aufgeschlüsselt nach Einrichtung)?
- An wie vielen Tieren wurden in Düsseldorf 2017 Versuche durchgeführt, die laut Versuchstiermeldeverordnung anzugeben waren (aufgeschlüsselt nach Einrichtung und Tierart)?
- Welche Tierzahlen durften laut Erlaubnisbescheid 2017 an Versuchseinrichtungen in Düsseldorf maximal gehalten werden, wie viele Tiere wurden tatsächlich gehalten und in welchen Fällen ergaben Kontrollen Überschreitungen der zulässigen Tierzahlen (aufgeschlüsselt nach Einrichtung und Tierart)?
Mit freundlichen Grüßen
Natalie Meisen Odd Krause
Antwort der Verwaltung am 17.04.2018 (Beigeordnete Stulgies)
zu Frage 1: Einrichtungen, in denen Versuchstiere gehalten werden, benötigen für die Tierhaltung eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Erlaubnis ist in Düsseldorf das Amt für Verbraucherschutz. Vor Erlaubniserteilung überprüfen die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte die Haltung der Tiere sowie die Sachkunde der verantwortlichen Personen. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Alle Haltungseinrichtungen in Düsseldorf verfügen über eine gültige Erlaubnis. Die nachfolgenden Routinekontrollen werden risikoorientiert durchgeführt.
In Düsseldorf werden in folgenden Einrichtungen Versuchstiere gehalten:
ZETT: Zentrale Einrichtung für Tierforschung und Tierschutzaufgaben, Universitätsstr. 1, 40225 Düsseldorf
DDZ: Deutsches Diabetes-Zentrum, Auf’m Hennekamp 65, 40225 Düsseldorf
IUF: Leibniz Institut für Umweltmedizinische Forschung, Auf’m Hennekamp 50, 40225 Düsseldorf
Im Jahr 2017 wurden im ZETT fünf Kontrollen durch das Amt für Verbraucherschutz durchgeführt. Damit wurde die nach Risikobeurteilung geforderte Zahl der Inspektionen überschritten, da Neubeantragungen externer Tierhaltungsräume eingereicht wurden.
Im DDZ und IUF wurden 2017 keine Kontrollen durchgeführt, diese stehen für die erste Jahreshälfte 2018 an.
Die im ZETT durchgeführten Kontrollen führten zu keinen Beanstandungen, die räumlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Tierhaltungen lagen in allen Fällen vor.
zu Frage 2: Im Zett wurden im Jahr 2017 gemäß der Versuchstiermeldeverordnung an 29.721 Mäusen, 4.969 Ratten, 9 Kaninchen, 15 Hunden, 14 Schweinen, 7 Schafen und 41 Krallenfröschen Versuche durchgeführt.
Im IUF wurden an 1.495 Mäusen, 6 Ratten und 4 Kaninchen, im DDZ an 3.326 Mäusen Tierversuche durchgeführt.
zu Frage 3: Die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere ergibt sich aus dem jeweiligen Erlaubnisbescheid nach § 11 Tierschutzgesetz, in dem maximale Tierzahlen je Einrichtung festgelegt sind, die nicht überschritten werden dürfen.
Die Haltung folgender Tierarten und -zahlen ist derzeit genehmigt:
Im ZETT dürfen 40.000 Mäuse, 20.000 Ratten, 150 Hamster, 150 Gerbils, 60 Kaninchen, 200 Meerschweinchen, 27 Marmoset-Affen (zzgl. Jungtiere unter 5 Monaten), 96 Hunde mit einer Widerristhöhe bis 50 cm, 72 Hunde von 50 bis 65 cm Widerristhöhe, 57 Hunde mit über 65 cm Widerristhöhe, 20 Katzen, 200 Schweine, 31 Schafe, 50 Frösche und 200 Fische gehalten werden.
Im DDZ dürfen 7.000 Mäuse, 300 Ratten, 50 Meerschweinchen und im IUF 15.000 Mäuse, 750 Ratten und 20 Kaninchen gehalten werden.
Die konkreten Anforderungen, die an eine Versuchstierhaltung zu stellen sind, regelt die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung (Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren- TierSchVersV).
Dort sind beispielsweise die genauen Anforderungen an die Mindestgröße von Käfigen inklusive Käfighöhe vorgeschrieben. Darüber hinaus existieren Vorschriften zur Temperatur und der Belüftung von Räumen sowie der Ausgestaltung von Käfigen mit Trinkwasser, Schlafplätzen, Nistmaterial und anderen Ausstattungsmerkmalen.
Diese Bestimmungen begrenzen die Höchstzahl der zu haltenden Tiere und sind Inhalt der Erlaubnisbescheide.
Die Forschungseinrichtungen beantragen alternative Belegungsmöglichkeiten der vorhandenen Räume, um auf mögliche geänderte Forschungsschwerpunkte der Wissenschaftler flexibel reagieren zu können. Tierschutzrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
Aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der Auflagen des Erlaubnisbescheides können im ZETT daher beispielsweise nur dann die genannten 40.000 Mäuse gehalten werden, wenn alle geeigneten und verfügbaren Räume nur für diesen Zweck genutzt werden. Eine zusätzliche Haltung anderer Tierarten ist dann in diesen Räumen nicht möglich. Wenn jedoch eine deutlich geringere Zahl von Mäusen gehalten wird ist einen Kombination von Tieren je nach Raumbedarf möglich.
Eine Überprüfung der Gesamtzahl der tatsächlich gehaltenen Ratten und Mäuse ist im Rahmen einer Routinekontrolle nicht möglich. Es erfolgen Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Anzahl an Tieren in den einzelnen Käfigen. In 2017 gab es keine Beanstandungen.
Bei allen übrigen Tierarten wird die Gesamtzahl der vorhandenen Tiere mit der genehmigten Tierzahl verglichen. Zu Beanstandungen ist es bisher nicht gekommen.
