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Lerntherapie als Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII bei Lese-/Rechtschreib- und Rechenschwäche in Düsseldorf

Jugendhilfeausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung
des Jugendhilfeausschusses am 17.04.2024 (JHA/022/2024):

Viele Kinder brauchen neben dem Regelunterricht in der Schule zusätzliche Förderung. Kann diese in der Schule und in Kooperation mit dem Schulamt nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden, müssen die Eltern sich um außerschulische Förderung bemühen. Die Unterstützung durch eine Lerntherapie bei unter anderem Lese-/Rechtschreib- und Rechenschwäche kann als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII beim Jugendamt beantragt werden. Dennoch zahlen viele Eltern die Lerntherapie privat.

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

1. In welchem Umfang wurden lerntherapeutische Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII im Jahr 2023 in Düsseldorf bewilligt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Anzahl der Anträge, positiv und negativ beschiedenen Anträgen, Anzahl der übernommenen Fachleistungsstunden, Art der Anbieter)

2. Wie setzt sich die Anbieterstruktur bei außerschulischer
Lerntherapie in Düsseldorf zusammen und werden die Anbieter
nach bestimmten Qualitätsstandards überprüft?

3. Wie ist die durchschnittliche Verfahrensdauer von der
Beantragung der Eingliederungshilfe in Form von Lerntherapie bis zu ihrem Beginn?


Mit freundlichen Grüßen
Lukas Reichert                Rene Engels



Antworten der Verwaltung durch Stadtdirektor Hintzsche:

Für Schüler*innen Düsseldorfer Grundschulen finanziert das Amt für Soziales und Jugend die sog. Standortförderung. Bei dieser Standortförderung erhalten Grund-Schüler*innen eine zusätzliche Förderung durch Lerntherapeutinnen, die wöchentlich in die ausgewählten Standortschulen kommen (inzwischen auch z.T. online) und hier im Bereich Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) eine Gruppenförderung sowie im Bereich Dyskalkulie eine Einzel- oder auch Kleingruppenförderung anbieten.

Im Bereich LRS gibt es sechs Standortschulen und im Bereich Dyskalkulie fünf Standortschulen. Jeder Standortschule sind verschiedene Düsseldorfer Grundschulen zugeordnet.

Zum Bereich Dyskalkulie: Im Jahr 2023 wurden monatlich zwischen 56 und 66 Schüler:nnen mit Schwierigkeiten beim Rechnen gefördert. Aktuell befinden sich 68 Schülerinnen und Schüler in der Förderung, an fünf verschiedenen Standortschulen.

18 Schüler:innen konnten ihre Förderung im vergangenen Jahr erfolgreich abschließen oder wechselten im Sommer 2023 auf die weiterführenden Schulen. Die Förderung erfolgt an Vor- und Nachmittagen an fünf Standortschulen, z.T. auch online.

Zum Bereich LRS: Im Jahr 2023 wurden an den 6 Standortschulen monatlich 44 Schüler:innen mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche gefördert. Aktuell befinden sich 50 Schüler:innen in der Förderung, an sechs verschiedenen Standortschulen. 18 Schüler:innen wechselten im Sommer 2023 auf eine weiterführende Schule. Die Förderung erfolgt an Nachmittagen an sechs Standortschulen, in einem Fall wg. Erkrankung online.

Die Lerntherapeut:innen sind qualifizierte Fachkräfte. Eine der Lerntherapeut:innen ist z.B. ausgebildete Heilpädagogin. Für die Standortförderung hat das Amt für Soziales und Jugend im Schuljahr 2022 / 2023 73.488 EUR im Bereich Dyskalkulie und 32.065 EUR im Bereich LRS gezahlt. Im Schuljahr 2023 / 2024 beliefen sich die Kosten auf 71.548 EUR für die Förderung im Bereich Dyskalkulie und 34.473 EUR für den Bereich LRS. D.h. pro Schuljahr werden aktuell 106.000 EUR für die Standortförderung an Düsseldorfer Grundschulen ausgegeben.

Die Standortförderung an Düsseldorfer Grundschulen ist gem. §10 SGB VIII eine vorrangige Maßnahme vor einer außerschulischen Lerntherapie.

Weitere Informationen erhalten Sie unter
Lese- und Rechtschreibschwäche - Landeshauptstadt Düsseldorf (duesseldorf.de) Rechenschwäche - Landeshauptstadt Düsseldorf (duessedorf.de)

Für Schüler*innen an weiterführenden Schulen in Düsseldorf gibt es diese Standortförderung nicht.

Antwort zu Frage 1:
2023 wurden 21 Anträge auf außerschulische Lerntherapie im Bereich LRS gestellt.
6 Anträge wurden abgelehnt,
4 Anträge wg. fehlender Mitwirkung der Eltern versagt,
1 Antrag wurde wieder zurückgenommen,
9 Anträge sind noch in Prüfung, weil noch Unterlagen fehlen.
Zwei Anträge wurden gewährt, in einem Fall wird ein Anbieter gesucht, in dem anderen Fall bekommt der Klient 1 Fachleistungsstunde/ Wo. Lerntherapie beim Dudeninstitut.

Im Bereich Dyskalkulie wurden 2023 insgesamt 22 Anträge auf außerschulische Lerntherapie gestellt. 4 Anträge wurde abgelehnt, 2 Anträge wurden versagt, 1 Antrag wurde an den Fachbereich Soziales weitergeleitet wg. fehlender sachlicher Zuständigkeit, 13 Anträge sind noch in Prüfung, weil Unterlagen fehlen. Zwei Anträge wurden gewährt, in einem Fall bekommt der Klient 1 Fachleistungsstunde / Wo. Lerntherapie beim Dudeninstitut, im anderen Fall bekommt der Klient 1 Fachleistungsstunde / Wo. Lerntherapie im Mathematisch – Lerntherapeutischen Institut.

Gründe für Ablehnungen waren, dass lt. der Schulaufsichtsbehörde die vorrangigen Möglichkeiten und Angebote der jeweiligen Schule nicht genutzt worden sind oder dass keine komorbide, psychische Erkrankung des Kindes vorlag. Die ständige Rechtsprechung in NRW (u.a OVG Münster, Beschluss vom 28.11.2011 – 12 A 1174/11), geht davon aus, dass die erste Leistungsvoraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn es als Sekundärfolge von einer Teilleistungsstörung (LRS / Dyskalkulie) zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als 6 Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht. Am 03.02.2015 hat das OVG Münster (12 B 1493/14) entschieden, dass das Vorliegen einer auf einer Lese- und Rechtschreibschwäche beruhenden (sekundären) psychischen Störung allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet. Vielmehr muss zusätzlich, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung, auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (drohende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein. Auch die rechtliche Lage macht das Prüfverfahren aufwendig und langwierig. Wenn Leistungen gem. §35a SGBVIII abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Leistungen über das Bildungs- und Teilhabe – Gesetz zu generieren.

Antwort zu Frage 2:
Die Träger – häufig Institute, aber auch einzelne Therapeut:innen oder Therapeut:innen–Gruppen (z.B. das Lernhaus) – werden analog zu den Trägern von Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung durch das Sachgebiet Entgelte / Qualität / Leistung im Amt für Soziales und Jugend geprüft, sofern diese zu Entgeltverhandlungen aufrufen.

Das Sachgebiet erhält dazu ein Konzept und erstellt auf dieser Grundlage in Abstimmung die Leistungsvereinbarung. Träger mit verhandeltem Entgelt verpflichten sich zum jährlichen Qualitätsdialog mit dem zuständigen Sachgebiet. Auch die Vereinbarung gem. 8a SGB VIII ist von diesen Trägern zu unterzeichnen.

Antwort zu Frage 3:
Die Dauer des Prüfverfahrens ist abhängig von dem Erhalt der prüfungsrelevanten Unterlagen. Personen, die eine fachärztliche Stellungnahme abgeben können, und Schulen sind Kooperationspartner:innen. Die Verwaltung kann hier keine Bearbeitungsfristen setzen. Schulen und Personen im Gesundheitssystem sind im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis nur Kooperationspartner und keine direkten Verfahrensbeteiligte im Genehmigungsverfahren. Das Amt für Soziales und Jugend kann nur an die Dringlichkeit appellieren. Das Eingangsmanagement erinnert in der Regel alle 3 Monate an die fehlenden Unterlagen.

Um das Verfahren zu verbessern, sucht man zum einen aktuell nach einer technischen Lösung, um die Fälle mit den ausstehenden Entscheidungen und fehlenden Unterlagen im System sichtbarer zu machen und automatisiert zu erinnern. Zum anderen wurde das Eingangsmanagement personell aufgestockt. Bisher war nur eine Person im Eingangsmanagement tätig, seit 15.04.2024 sind es zwei Personen und ab Mai drei Personen. Darüber hinaus wird das Verfahren in Abstimmung mit den zuständigen Schulaufsichten (Bezirksregierung & untere Schulaufsichtsbehörde) effizienter gestaltet. Schulberichte sollen zukünftig z.B. digital direkt bei der oberen Schulaufsicht (Bezirksregierung) angefordert werden. Diese ist den Schulen weisungsbefugt. Für die untere Schulaufsichtsbehörde gilt dieses Verfahren jedoch nicht, weil die Schulbehörde es ablehnt. Sie möchte bei dem bisherigen Verfahren bleiben, d.h. das Amt fordert den Schulbericht bei den Schulen direkt an. Mit der Stellungnahme der unteren Schulaufsichtsbehörde gelangt der Schulbericht zurück zur Eingliederungshilfe. Der Schritt ist notwendig, um die vorrangigen schulischen Möglichkeiten (z.B. Umsetzung des LRS – Fördererlass NRW) im Einzelfall zu prüfen.

Ebenso ist die Verwaltung auf die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten angewiesen. Hier wird das Sachgebiet der Verfahrenslotsen einen großen Beitrag dazu leisten, die Familien die Überleitung ins Hilfesystem zu erleichtern und dies zu begleiten.

Die Anzahl an Fällen, in denen 2023 ein Antrag gestellt und die bis heute noch nicht beschieden worden sind, weist jedoch leider auf eine lange Verfahrensdauer hin.

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