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Maßnahmen gegen Wohnungsleerstand und Zweckentfremdung

Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung

Antrag der Fraktion DIE LINKE. zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 25.08.2014: 
Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung spricht sich dafür aus, dass Wohnraum in Düsseldorf ohne Genehmigung nicht länger als drei Monate leer stehen darf. Zuwiderhandlungen sollen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage ihres Erfahrungsberichtes (Vorlage 64/13/2012) eine Satzung gegen die Wohnraumzweckentfremdung nach § 10 Abs.1 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW zu erarbeiten und dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
In Düsseldorf besteht ein sehr hoher Bedarf an Wohnraum, die Mieten steigen kontinuierlich. Viele Menschen sind gezwungen, in umliegende Städte zu ziehen, da keine bezahlbaren Wohnungen vorhanden sind. Das Wohnungsangebot kann seit etlichen Jahren nicht die hohe Nachfrage im mittleren und besonders im unteren Preissegment befriedigen. In 2011 haben in Düsseldorf 54.000 Haushalte Sozialleistungen oder Wohngeld bezogen. Der Sozialwohnungsbestand ist von 2000 bis 2011 um ein Drittel von ca. 30 auf 20 Tsd. geschrumpft. Demgegenüber bewegt sich die Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein auf einem anhaltend hohen Niveau (4.399 in 2011). Gleichzeitig stehen laut aktuellem Zensus rund 10.000 Wohnungen im Stadtgebiet leer. Dieser Leerstand trägt erheblich zu einer Verschärfung der Situation bei. 
Die Stadt Düsseldorf kann gegen Leerstand und Zweckentfremdung vorgehen. Im § 10 Abs.1 WAG NRW heißt es hierzu: „Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen.“ 
Städte wie Dortmund und Köln machen von der Satzungsermächtigung bereits Gebrauch. Dortmund hat Mitte 2012 eine „Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum“ erlassen, in der u. a. geregelt wird, dass Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist, wenn er länger als drei Monate leer steht. Zuwiderhandlungen werden in Dortmund als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet. 
Der Erfahrungsbericht (Vorlage 63/13/2012) der Düsseldorfer Verwaltung über die zehn Jahre vor Abschaffung der alten Zweckentfremdungsverordnung durch die schwarz-gelbe Landesregierung im Jahre 2006 zeigt deutlich die damaligen Erfolge dieser Verordnung für die Landeshauptstadt: 

 

  • Im Berichtszeitraum von 1996 bis 2006 konnten 409.911 qm Wohnraum geschaffen werden. Dies entspricht 5.539 Wohnungen bei einer Durchschnittsgröße von 74 qm. 

  • Eine Ablösesumme von 4,32 Mio. Euro stand für die Schaffung von Ersatzwohnraum zur Verfügung und 450 Wohneinheiten wurden zu Wohnzwecken rückgewandelt.

Der Bericht der Verwaltung zieht nach der Wiedereinführung des Satzungsrechts zur Wohnraumzweckentfremdung in NRW folgendes Fazit: „Der nunmehr gesetzlich ermöglichte Erlass einer entsprechenden Satzung auf kommunaler Ebene für die Landeshauptstadt ist somit sinnvoll und zweckdienlich.“ 
Vor diesem Hintergrund ist die Wiedereinführung des Verbots der Wohnraumzweckentfremdung in der Landeshauptstadt dringend geboten.  

Freundliche Grüße

Peter Nowinski                        Mbulelo Dlangamandla                         Dr. Anja Wallerang-Dagou

 

 

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