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Potentielle Mehreinnahmen der Stadt Düsseldorf

Rat

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 (RAT/014/2026):

Stadtkämmerin Schneider hat in ihrer Rede zur Einbringung des städtischen Haushalts für das Jahr 2026 darauf aufmerksam gemacht, dass angesichts der Einnahmen- und Ausgabensituation die Ausgleichsrücklage der Stadt in Höhe von 690 Mio. Euro (Stand Ende 2024) im Jahr 2026 nicht mehr ausreichen wird, den Jahresfehlbedarf zu decken.

Um dies abzuwenden, hat die Kämmerin das Ziel einer Verbesserung (d.h. Erhöhung von Erträgen oder Verringerung von Aufwendungen) in jährlich dreistelliger Millionenhöhe gesetzt und den Stadtrat zu stringenter Umsetzung gemahnt.

Die Stadt Düsseldorf hat 2024 knapp 13 Mio. Euro aus der Beherbergungssteuer vereinnahmt. Die Kämmerei plant für die Jahre 2026 ff. jährliche Einnahmen von 18 Mio. Euro aus der Beherbergungssteuer. Es wird dabei aktuell eine Pauschale in Höhe von 5 Euro erhoben, die in gleicher Höhe von Gästen in Jugendherbergen wie von Gästen in Luxushotels zu entrichten ist. Unsere Frage zielt darauf, welche Einnahmeverbesserung zu erwarten wären, wenn diese Pauschale durch eine prozentuale Abgabe in gleicher Höhe abgelöst würde wie sie die Städte Dortmund (seit 2023 auf Geschäftsreisende ausgeweitet), Flensburg seit 2018 (nur Privatreisende) und Berlin („City Tax“, auch für Geschäftsreisende) seit 2025 erheben.

Die Linke Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

1. Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei einer Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 480 v.H. beziehungsweise 520 v.H. möglich gewesen bzw. zu erwarten?

2. Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei einer Festlegung des Satzes der Beherbergungssteuer auf 7,5 v.H. möglich gewesen bzw. zu erwarten?

3. Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei der Einführung einer Grundsteuer C jeweils bei einem Steuersatz wie in Kleve, Hamburg oder Monheim zu erwarten?

Freundliche Grüße
Sigrid Lehmann Chris J. Demmer


Antwort der Verwaltung durch die Stadtkämmerin Schneider:

Antwort zu Frage 1:
Überlegungen zu höheren Hebesätzen müssen immer berücksichtigen, ob unter den neuen Voraussetzungen die bestehenden Unternehmen weiterhin am Wirtschaftsstandort Düsseldorf verbleiben.

Als Durchschnittswert kann pro Prozentpunkt grob mit einer Steigerung der Erträge von 3 Millionen Euro brutto gerechnet werden.

Antwort zu Frage 2:
Die aktuelle Beherbergungssteuersatzung wurde am 02.09.2023 bekannt gemacht und wurde in der jetzigen steuerlichen Ausgestaltung eingeführt, um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Der Steuersatz wurde hierbei auf 3 Euro pro Übernachtung und Beherbergungsgast festgelegt.

Eine seriöse Schätzung der zu erwarteten Mehreinnahmen ist nicht darstellbar, da die Abgabe 7,5 % des Gesamtbetrages der Beherbergungsentgelte einschließlich Mehrwertsteuer betragen würde. Der Verwaltung liegen keine Informationen über die konkreten Beherbergungsentgelte von Privatanbietern und Privatanbieterinnen sowie Hotels vor.

Beherbergungsbetriebe arbeiten mit sogenannten „Tagespreisen“, die sich an den jeweiligen Marktgegebenheiten orientieren.

Für die Verwaltung käme ein wesentlich höherer Ermittlungsaufwand für die Kontrolle der Steueranmeldungen zu.

Antwort zu Frage 3:
Für eine mögliche Berechnung von Mehreinnahmen durch die Einführung der Grundsteuer C müssen seitens der technischen Ämter zunächst die in Frage kommenden Grundstücke, die unter § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) erfasst werden, eindeutig identifiziert und dem Steueramt bekannt gegeben werden.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass zu Beginn eines jeden Jahres und vor Versand der Grundsteuerjahresbescheide in einer Karte der Nachweis der identifizierten Grundstücke mit genauer Bestimmung der Lage und Bezeichnung der Grundstücke erfolgen muss. Darüber hinaus muss eine Allgemeinverfügung aufgrund § 25 Abs. 5 S. 7 GrStG zur Erhebung der Grundsteuer C für baureife unbebaute Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf bekannt gegeben werden. Hierzu bedarf es entsprechender jährlicher Ratsbeschlüsse.

Zur Verhinderung von Grundstücksspekulationen müssen darüber hinaus im Vorfeld Potentialanalysen erbracht werden. Hierbei sollten entsprechende Flächen identifiziert werden.

Außerdem fehlt es teilweise am Baurecht, dass ebenfalls erbracht werden muss.
Für mögliche aussagekräftige Berechnungen muss jedoch eindeutig geklärt werden, welches Objekt/Aktenzeichen des Finanzamtes sich hinter dem identifizierten Grundstück (Flur/Flurstück) verbirgt. Die Grundlage für die Steuerfestsetzung ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag für das identifizierte Grundstück.

Aus diesem Grunde kann lediglich eine fiktive Vergleichsberechnung für 100 mögliche unbebaute Grundstücke mit einem ungefährem fiktiven Messbetrag von jeweils 100 Euro erfolgen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Aufkommen bei der Grundsteuer B sodann entsprechend reduzieren wird.

Fiktive – nicht repräsentative - Vergleichsberechnung:
 

Messbetrag
gem.
Beispiel
Messbetrags-
volumen
(gesamt) –
fiktiv auf 100
Objekte
bezogen
Aufkommen
Grundsteuer 
C bei 
Anwendung
Hebesatz
3.000 %
(Kleve)
Aufkommen
Grundsteuer 
C bei 
Anwendung
Hebesatz
8.000 %
(Hamburg)
Aufkommen
Grundsteuer 
C bei 
Anwendung
Hebesatz
10.000 %
(Monheim)
100€10.000€300.000€800.000€1.000.000€
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