Stadtklima schützen, Schottergärten verbieten
Antrag der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 23. Mai 2019:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einer unnötigen Versiegelung von Vorgärten entgegenzuwirken. Nicht überbaute Grundstücksflächen sollen so weit wie möglich unversiegelt und begrünt gestaltet werden. Diese Regelung findet auch auf bestehende nicht überbaute Grundstücksflächen Anwendung, wenn und soweit sie anders gestaltet oder neu als Gartenflächen angelegt werden.
Nicht überbaute Grundstücksflächen sollen als Vegetationsflächen, z. B. durch Bepflanzung mit Ziersträuchern oder als Rasenflächen, gestaltet und unterhalten werden. Das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen als Ziergestaltung soll grundsätzlich nicht zulässig sein. Gleiches betrifft die Versiegelung solcher Flächen durch Folien oder andere Maßnahmen. Befestigte oder bekieste Flächen sollen lediglich zulässig sein, soweit sie als notwendige, zulässige Zuwege, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf ein notwendiges Maß beschränken.
Begründung:
In dicht besiedelten Gebieten wie Düsseldorf sind unversiegelte und begrünte Flächen rar und wertvoll. Sie stellen eine unverzichtbare Nahrungsquelle für Bienen und andere Insekten dar. Außerdem wirken sie der in Großstädten häufigen Flächenversiegelung entgegen. Pflanzen nehmen das Wasser auf und haben auch durch ihre Verdunstungsleistung einen positiven Effekt auf das Mikroklima. Durch Bodenversiegelung ist auch die Wasserdurchlässigkeit massiv beeinträchtigt, die angesichts einer zunehmenden Zahl von Starkregen-ereignissen eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Überschwemmungen spielt.
In den letzten Jahren ist aber verstärkt der Trend zu beobachten, dass Vorgärten vegetationsfrei mit Steinen, Schotter, Kies oder Splitt gestaltet werden. Eine solche Gestaltung ist weder ökologisch noch städtebaulich sinnvoll.
Daher sollten begrünte Vorgärten dauerhaft gesichert werden. Die Landesbauordnung (§ 8 Abs. 1 BauO NRW) und die Gemeindeordnung (§ 7 GO NW) bieten die Möglichkeit, grüngestalterische Ziele für Vorgartenflächen zu treffen. Bisher gibt es entsprechende Regelungen im Stadtbezirk 2, die als bezirkliche Vorgartensatzungen nur begrenzte Gebiete erfassen. Eine solche Satzung ließe sich für das gesamte Stadtgebiet erlassen. Ebenso sind bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen (§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 6) möglich, die über Bebauungspläne als Satzung zu beschließen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Kraft-Dlangamandla Lutz Pfundner
