Totale Videoüberwachung von U-Bahnhöfen und Haltestellen der Rheinbahn
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 18.04.2013:
Im Vorfeld der Ratssitzung am 20. September 2012 teilte das Büro des Oberbürgermeisters mit, dass die Anfrage „Totale Videoüberwachung von U-Bahnhöfen und Haltestellen der Rheinbahn“ der Fraktion DIE LINKE zurückgewiesen wird, weil angeblich keine Zuständigkeit der Stadt Düsseldorf gegeben sei. Dies war offensichtlich falsch. In der Ausgabe der Rheinischen Post vom 26. März 2013 wird berichtet, dass sowohl Rheinbahn als auch die Stadt Düsseldorf als Eigentümerin der Tunnelanlagen die Kosten für die Kameraüberwachung von knapp 500.000 Euro gemeinsam tragen. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Stadt Düsseldorf direkt und über die Stadtwerke Düsseldorf indirekt an der Rheinbahn AG beteiligt ist, sowie mehrere Ratsmitglieder die Stadt Düsseldorf im Aufsichtsrat vertreten.
Die Rheinbahn hat laut eigenen Angaben bereits 350 Videokameras in Bahnen und Bussen installiert. Zukünftig sollen auch alle U-Bahnhöfe und viele Haltestellen der Rheinbahn rund um die Uhr von Videokameras erfasst und die Aufnahmen aufgezeichnet werden. Die Videoaufzeichnungen sollen 48 Stunden gespeichert werden, bei Ermittlungen jedoch auch länger. Einen konkreten Bedarf an der totalen Videoüberwachung der Rheinbahnfahrgäste kann die Rheinbahn nicht nachweisen. So wird in der Rheinischen Post vom 14. August 2012 der Rheinbahn-Sprecher Georg Schumacher zitiert, der von keinen nennenswerten Vorfällen auf Bahnsteigen berichtet.
Insbesondere sollen durch die Videoüberwachung Graffiti-Sprühereien verhindert werden. Diese „Schäden“ mögen für die Rheinbahn ärgerlich sein, stehen aber in keinem Verhältnis zu dem erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Fahrgäste. Zumal auch in den Empfehlungen des Verbandes deutscher Verkehrsbetriebe zur Videoüberwachung als Zweck der Videoüberwachung in Punkt 1 steht: „Beobachtungen mit Videokameras dürfen im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts nur zum Schutz vor Gewalt gegen Personen und Beförderungseinrichtungen sowie zur technischen Fahrgastsicherheit erfolgen.“ Dies ist im Falle der Rheinbahn, wie sie selbst zugibt, nicht gegeben.
Weiter heißt es dort unter Punkt 2: „Die Videobeobachtung darf nicht der Regelfall sein, sondern nur stattfinden, wenn sie notwendig ist. Es sollte auch geprüft werden, ob den Fahrgästen die Möglichkeit einer unbeobachteten Nutzung des Verkehrsmittels eingeräumt werden kann. Daher verlangt der Einbau von Videokameras in den Verkehrsmitteln eine Einzelfallprüfung mit schriftlichem Vermerk über das Ergebnis; es darf keine automatische Ausstattung aller Verkehrsmittel mit Videokameras stattfinden. Das Erfordernis einer Fortführung der Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre festzustellen und zu begründen.“ Auch an diese Vorgabe will sich die Rheinbahn nicht halten. In der Empfehlung wird darüber hinaus die Speicherung der Daten von 48 Stunden vorgeschlagen. Die Rheinbahn will die Aufzeichnungen jedoch 72 Stunden speichern.
Neben den konkreten Aspekten besteht auch grundsätzliche Kritik am geplanten Vorgehen der Rheinbahn. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein stellt aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Videoüberwachung fest: „.. die Beobachtung von Personen im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum und die Aufzeichnung der Bilder stellen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden durch Videoüberwachung auch weitere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt, insbesondere das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte werden beschränkt, wenn Daten über Personen erhoben und verarbeitet werden, ohne dass diese hierüber selbst bestimmen. Dies ist bei der Videoüberwachung der Fall.“ … „Demnach muss die Maßnahme stets verhältnismäßig sein. Es ist also vor ihrem Beginn eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der jeweils bestehenden Interessen vorgenommen werden. Besonders schwer wiegt etwa die Überwachung an Orten, an denen sich Personen längere Zeit aufhalten und mit anderen Personen kommunizieren.“
In Übertragung der Grundsätze des Volkszählungsurteils stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch die innerstädtische Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG verletzen kann. Neben der nicht hinreichenden Bestimmtheit der Eingriffsgrundlage kritisierte das Bundesverfassungsgericht auch die besonders hohe Eingriffsintensität. Es handle sich bei der Überwachung um verdachtslose Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen, die in keiner Beziehung zu dem Fehlverhalten stehen würden. Insofern sei die Videoüberwachung unverhältnismäßig. (BVerfG, NVwZ 2007, 688, 691) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bestehe vor allem darin, dass durch die Aufzeichnung der Bilder und eine entsprechende Auswertung Verhaltensprofile erstellt werden könnten. Im Zusammenhang mit der Überwachung könne allein die Möglichkeit, dass Personen ihr Verhalten aufgrund der Kenntnis von Kameras ändern, einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. (BVerfG, NVwZ 2007, 688, 6)
Festzuhalten bleibt insofern, dass die Zulässigkeit der Videoüberwachung mit Aufzeichnungen auch im öffentlichen Raum von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig ist. Insofern eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage in den Landesdatenschutzgesetzten existiert, ist eine Überwachung nur bei hinreichendem Anlass (z.B. konkretem Tatverdacht) und eines räumlich sowie zeitlich verhältnismäßigen Umfangs als rechtlich zulässig anzusehen.
Es ist zu befürchten, dass auch die Polizei Zugriff auf die Videodaten verlangt, schon bei kleinsten Vergehen, die auch nicht unbedingt im Bereich des Rheinbahn-Bereiches stattfinden. Daneben ist es mit der totalen Videoüberwachung möglich, Bewegungsprofile sämtlicher Rheinbahnfahrgäste zu erstellen.
Vor diesem Hintergrund frage ich an:
- Wie bewertet die Düsseldorfer Stadtverwaltung die Videoüberwachung der Fahrgäste der Rheinbahn, da die informationelle Freiheit der Fahrgäste durch die Videoüberwachung massiv eingeschränkt wird?
- Wie viele Personen haben Zugang zu den Videoaufnahmen bzw. Aufzeichnungen und wie wird gewährleistet, dass nur diese Zugang haben? Welche unabhängigen Personen überprüfen die Einhaltung der Maßnahmen?
- Bei welchen Verstößen bzw. Delikten und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen wird der Polizei und/oder anderen Behörden Zugang zu den Aufzeichnungen gewährt?
Freundliche Grüße
Georg Blanchard
Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE zur Antwort der Verwaltung:
Erneut wurde von der Verwaltung - trotz der Zuständigkeit, die in der Anfrage dargestellt wurde - die Beantwortung von Fragen verweigert und direkt an die Rheinbahn verwiesen. Wir werden bei der Rheinbahn nun direkt nachfragen und die Antwort nachholen.
Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Keller:
Vorbemerkung:
Fragen zum Betrieb von Videoanlagen in U-Bahnhöfen und an Haltestellen der Rheinbahn fallen in deren Zuständigkeit und sind daher an die Rheinbahn zu richten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Stadt (BgA-U-Bahn) nach der Kostenvereinbarung (Pachtvertrag) zwischen der Stadt und der Rheinbahn die Kosten für betriebstechnische Einrichtungen in Tunnelanlagen trägt.
Insoweit beschränkt sich die Beantwortung der Anfrage auf die Antwort zu Frage 1.
Frage 1:
Wie bewertet die Düsseldorfer Stadtverwaltung die Videoüberwachung der Fahrgäste der Rheinbahn, da die informationelle Freiheit der Fahrgäste durch die Videoüberwachung massiv eingeschränkt wird?
Antwort:
Die von der Rheinbahn für den Betrieb genutzte Videoüberwachung wird seitens der Verwaltung positiv bewertet.
Die Videoüberwachung verringert nachhaltig die Anzahl der Sachbeschädigungen an den baulichen und betrieblichen Anlagen und trägt somit zum positiven äußeren Erscheinungsbild bei. Des Weiteren wird die Hemmschwelle zur Ausübung von gewalttätigen Straftaten vergrößert und somit eine sicherere Nutzung durch die Fahrgäste erwirkt. Darüber hinaus können sonstige Betriebsstörungen zielsicher nach verfolgt werden.
Frage 2:
Wie viele Personen haben Zugang zu den Videoaufnahmen bzw. Aufzeichnungen und wie wird gewährleistet, dass nur diese Zugang haben? Welche unabhängigen Personen überprüfen die Einhaltung der Maßnahmen?
Antwort:
Der Betrieb der Anlagen unterliegt der Zuständigkeit der Rheinbahn. Zur Beantwortung der Frage wird daher auf die Rheinbahn verwiesen.
Frage 3:
Bei welchen Verstößen bzw. Delikten und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen wird der Polizei und/oder anderen Behörden Zugang zu den Aufzeichnungen gewährt?
Antwort:
Der Betrieb der Anlagen unterliegt der Zuständigkeit der Rheinbahn. Zur Beantwortung der Frage wird auf die Rheinbahn verwiesen.
