Totale Videoüberwachung von U-Bahnhöfen und Haltestellen der Rheinbahn
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Sitzung des Rates am 20.09.2012:
Die Rheinbahn hat laut eigenen Angaben bereits 350 Videokameras in Bahnen und Bussen installiert. Zukünftig sollen auch alle U-Bahnhöfe und viele Haltestellen der Rheinbahn rund um die Uhr von Videokameras erfasst und die Aufnahmen aufgezeichnet werden. Die Videoaufzeichnungen sollen 72 Stunden gespeichert werden, bei Ermittlungen jedoch auch länger. Einen konkreten Bedarf an der totalen Videoüberwachung der Rheinbahnfahrgäste kann die Rheinbahn nicht nachweisen. So wird in der Rheinischen Post vom 14. August 2012 der Rheinbahn-Sprecher Georg Schumacher zitiert, der von keinen nennenswerten Vorfällen auf Bahnsteigen berichtet.
Insbesondere sollen durch die Videoüberwachung Graffiti-Sprühereien verhindert werden. Diese „Schäden“ mögen für die Rheinbahn ärgerlich sein, stehen aber in keinem Verhältnis zu dem erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Fahrgäste. Zumal auch in den Empfehlungen des Verbandes deutscher Verkehrsbetriebe zur Videoüberwachung als Zweck der Videoüberwachung in Punkt 1 steht: „Beobachtungen mit Videokameras dürfen im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts nur zum Schutz vor Gewalt gegen Personen und Beförderungseinrichtungen sowie zur technischen Fahrgastsicherheit erfolgen.“ Dies ist im Falle der Rheinbahn, wie sie selbst zugibt, nicht gegeben.
Weiter heißt es dort unter Punkt 2: „Die Videobeobachtung darf nicht der Regelfall sein, sondern nur stattfinden, wenn sie notwendig ist. Es sollte auch geprüft werden, ob den Fahrgästen die Möglichkeit einer unbeobachteten Nutzung des Verkehrsmittels eingeräumt werden kann. Daher verlangt der Einbau von Videokameras in den Verkehrsmitteln eine Einzelfallprüfung mit schriftlichem Vermerk über das Ergebnis; es darf keine automatische Ausstattung aller Verkehrsmittel mit Videokameras stattfinden. Das Erfordernis einer Fortführung der Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre festzustellen und zu begründen.“ Auch an diese Vorgabe will sich die Rheinbahn nicht halten. In der Empfehlung wird darüber hinaus die Speicherung der Daten von 48 Stunden vorgeschlagen. Die Rheinbahn will die Aufzeichnungen jedoch 72 Stunden speichern.
Neben den konkreten Aspekten besteht auch grundsätzliche Kritik am geplanten Vorgehen der Rheinbahn. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein stellt aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Videoüberwachung fest: „..die Beobachtung von Personen im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum und die Aufzeichnung der Bilder stellen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden durch Videoüberwachung auch weitere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt, insbesondere das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte werden beschränkt, wenn Daten über Personen erhoben und verarbeitet werden, ohne dass diese hierüber selbst bestimmen. Dies ist bei der Videoüberwachung der Fall.“ …„Demnach muss die Maßnahme stets verhältnismäßig sein. Es ist also vor ihrem Beginn eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der jeweils bestehenden Interessen vorgenommen werden. Besonders schwer wiegt etwa die Überwachung an Orten, an denen sich Personen längere Zeit aufhalten und mit anderen Personen kommunizieren.“
In Übertragung der Grundsätze des Volkszählungsurteils stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch die innerstädtische Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG verletzen kann. Neben der nicht hinreichenden Bestimmtheit der Eingriffsgrundlage kritisierte das Bundesverfassungsgericht auch die besonders hohe Eingriffsintensität. Es handle sich bei der Überwachung um eine verdachtslose Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen, die keiner Beziehung zu dem Fehlverhalten stehen würden. Insofern sei die Videoüberwachung unverhältnismäßig. (BVerfG, NVwZ 2007, 688, 691) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bestehe vor allem darin, dass durch die Aufzeichnung der Bilder und eine entsprechende Auswertung Verhaltensprofile erstellt werden könnten. Im Zusammenhang mit der Überwachung könne allein die Möglichkeit, dass Personen ihr Verhalten aufgrund der Kenntnis von Kameras ändern, einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. (BVerfG, NVwZ 2007, 688, 6)
Festzuhalten bleibt insofern, dass die Zulässigkeit der Videoüberwachung mit Aufzeichnungen auch im öffentlichen Raum von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig ist. Insofern eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage in den Landesdatenschutzgesetzten existiert, ist eine Überwachung nur bei hinreichendem Anlass (z.B. konkretem Tatverdacht) und eines räumlich sowie zeitlich verhältnismäßigen Umfangs als rechtlich zulässig anzusehen.
Es ist zu befürchten, dass auch die Polizei Zugriff auf die Videodaten verlangt, schon bei kleinsten Vergehen, die auch nicht unbedingt im Bereich des Rheinbahn-Bereiches stattfinden. Daneben ist es mit der totalen Videoüberwachung möglich Bewegungsprofile sämtlicher Rheinbahnfahrgäste zu erstellen.
Vor diesem Hintergrund frage ich an:
- Wie garantiert die Rheinbahn die informationelle Freiheit der Fahrgäste, die durch die Videoüberwachung massiv eingeschränkt wird?
- Wie viele Personen haben Zugang zu den Videoaufnahmen bzw. Aufzeichnungen und wie wird gewährleistet, dass nur diese Zugang haben? Welche unabhängigen Personen überprüfen die Einhaltung der Maßnahmen?
- Bei welchen Verstößen bzw. Delikten und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen wird der Polizei und/oder anderen Behörden Zugang zu den Aufzeichnungen gewährt?
Freundliche Grüße
Georg Blanchard
Die Beantwortung der Anfrage vom Oberbürgermeister abgelehnt.
