Verdienstunterschiede von Frauen und Männern
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Ratssitzung am 08.11.2012:
Gesetzlich ist geregelt, dass der Verdienst von Frauen und Männern gleich ist. In der Realität sieht dies jedoch anders aus. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von Frauen war in Deutschland im Jahr 2011 um 23 % niedriger als der von Männern. Errechnet wurde dies vom Statistischen Bundesamt nach dem sogenannten Gender Pay Gap. Zur Berechnung geschlechtsspezifischer Verdienstunterschiede stehen zwei Indikatoren zur Verfügung: Der unbereinigte Gender Pay Gap vergleicht den Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen in allgemeiner Form miteinander. Auf diese Weise wird auch der Teil des Verdienstunterschieds erfasst, der durch schlechtere Zugangschancen von Frauen hinsichtlich bestimmter Berufe oder Karrierestufen verursacht wird, die möglicherweise ebenfalls das Ergebnis benachteiligender Strukturen sind. Der bereinigte Gender Pay Gap hingegen misst den Verdienstabstand von Männern und Frauen mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbiographien.
In diesem Zusammenhang frage ich an:
- Wie groß ist der unbereinigte Gender Pay Gap bei der Stadtverwaltung für die letzten fünf Jahre? (Bitte aufgeschlüsselt nach Dezernaten und Jahren)
- Wie groß ist der unbereinigte Gender Pay Gap bei den städtischen Eigengesellschaften und Eigenbetrieben für die letzten fünf Jahre?
- Wie groß ist der bereinigte Gender Pay Gap bei den städtischen Eigengesellschaften und Eigenbetrieben für die letzten fünf Jahre?
Freundliche Grüße
Angelika Kraft-Dlangamandla
Antwort der Verwaltung durch den BeigeordnetenProf. Dr. Meyer-Falcke:
Frage 1:
Wie groß ist der unbereinigte Gender Pay Gap bei der Stadtverwaltung für die letzten fünf Jahre (Bitte aufgeschlüsselt nach Dezernaten und Jahren)?
Antwort:
Die Bezahlung der Beschäftigten der Stadtverwaltung Düsseldorf erfolgt für Angestellte auf der Grundlage des TVÖD und für Beamte nach dem Beamtenbesoldungsgesetz und der Besoldungsordnung. Weder das Tarif- noch das Beamtenrecht sehen Unterschiede in der Bezahlung von Männern und Frauen vor.
Der unbereinigte Gender Pay Gap für die Stadtverwaltung über die Jahre kann nur unter größerem Aufwand ermittelt werden. Die technische Auswertung ist ohne Hinterlegung einer Programmierung nicht möglich. Da insbesondere die Aufstellung der letzten fünf Jahre nach Dezernaten aufgeteilt eine manuelle Bereinigung erfordert, ist eine kurzfristige Bearbeitung nicht möglich.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der unbereinigte Gender Pay Gap der Stadtverwaltung z.B. auf Grund der vermehrten Teilzeitarbeit von Frauen sowie einer größeren Anzahl von weiblichen Erziehungs- und Reinigungskräften ein Ungleichgewicht zwischen von Frauen und Männern anzeigt.
Frage 2:
Wie groß ist der unbereinigte Gender Pay Gap bei den städtischen Eigengesellschaften und Eigenbetrieben für die letzten fünf Jahre?
Frage 3:
Wie groß ist der bereinigte Gender Pay Gap bei den städtischen Eigengesellschaften und Eigenbetrieben für die letzten fünf Jahre?
Gemeinsame Antwort:
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verfolgt das Ziel der Chancengleichheit in ihren Beteiligungsunternehmen unabhängig von solchen Erhebungen. Die vom Rat am 14.04.2011 beschlossenen Regelungen zur Public Corporate Governance, die für alle Mehrheitsbeteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf samt deren Organen, die Mitglieder des Rates sowie die Ämter und Dienststellen zur einheitlichen Handlungsleitlinie erhoben worden sind, sehen vor, dass bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Privatrechts durch die Landeshauptstadt Düsseldorf die Anwendung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden soll. Gehört der Landeshauptstadt Düsseldorf allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, wirken die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden.
Die erforderlichen Daten zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 können nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand bei den städtischen Beteiligungsunternehmen erhoben und anschließend ausgewertet werden. Frage 3 würde zudem eine individuelle Bewertung der Tätigkeiten und der Qualifikation der Beschäftigten in den verschiedenen Unternehmen erfordern.
Die Erhebung und zeitaufwändige Auswertung dieser Daten würde ausschließlich der Beantwortung der Ratsanfrage dienen.
Im Übrigen gilt sinngemäß Absatz 1 der Antwort zu Frage 1.
